Das Verwaltungsgericht Stuttgart hebt Verfügung des Landratsamtes Böblingen zur Bereitstellung einer "Pflichttonne" auf.
Datum: 21.11.2003
Kurzbeschreibung:
Diese Vorschrift hat das Landratsamt Böblingen als untere Abfallbehörde dahingehend ausgelegt, dass von all den Personen und Organisationen, an die sich die Gewerbeabfallverordnung richtet, insbesondere von Gewerbebetrieben, die Bereitstellung eines Abfallbehälters des Landkreises und die Überlassung von Restabfällen an den Landkreis wie bei privaten Haushalten verlangt werden kann, ohne dass die Abfallbehörde im Einzelfall nachweisen müsste, dass bei den einzelnen Abfallerzeugern tatsächlich Abfälle, die nicht verwertet werden, anfallen. Dieser Auffassung entsprechend richtete das Landratsamt zu Beginn dieses Jahres an alle Betriebe, die bislang noch nicht an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen waren, weil sie alle Abfälle durch private Unternehmen entsorgen ließen, Bescheide, mit denen die Adressaten verpflichtet wurden, entsprechende Abfallbehälter anzufordern und zur Überlassung beseitigungspflichtiger Restabfälle zu benutzen.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat nunmehr mit Urteil vom 24.10.2003 - AZ.: 19 K 2192/03 - auf die als Musterverfahren angelegten Klagen von drei gewerblichen Unternehmen und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung nicht jeden Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen betrifft, sondern nur Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden. Die Abfallbehörde könne auf Grund dieser Vorschrift deshalb nicht jeden Gewerbetreibenden ohne den vorherigen Nachweis im Einzelfall, dass in seinem Betrieb tatsächlich überlassungspflichtige Beseitigungsabfälle anfallen, dazu verpflichten, mindestens einen Abfallbehälter des Landkreises anzufordern und zu nutzen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die künftige Abfallbeseitigung durch die Landkreise. Deshalb hat das Gericht nicht nur die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, sondern zugleich auch die Einlegung der Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
