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Vollstreckungsverfahren wegen Nichterfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 26.04.2016 über Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Androhung eines weiteren Zwangsgeldes.

Datum: 31.08.2018

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 31.08.2018

Mit Beschluss vom 31.08.2018 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Vollstreckungsverfahren 13 K 6891/18 dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 15.10.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus dem am 26.04.2016 mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen gerichtlichen Vergleich (Az.: 13 K 875/15; vgl. Pressemitteilung vom 27.04.2016) zu erfüllen. Für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR angedroht. Dem erneuten Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land seiner Verpflichtung weiterhin zu Unrecht nicht nachkommt.

Nach den Ausführungen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts enthalte der seit dem 27.08.2018 öffentlich ausgelegte Entwurf der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart keine Maßnahme, die nachweislich geeignet sei, eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um ca. 20 % und damit eine deutliche Reduzierung der Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Feinstaub am Neckartor zu bewirken. Insbesondere handle es sich bei dem Vorhaben „Einrichtung einer Busspur“ nicht um eine ausreichende Maßnahme zur Erfüllung des Vergleichs. Denn insoweit hätten die Vertreter des Landes im gerichtlichen Erörterungstermin vom 28.06.2018 selbst eingeräumt, die in zwei Phasen geplante Busspur führe in der ersten Phase zu keiner nennenswerten verkehrsreduzierenden Wirkung und in der zweiten Phase lediglich zu einer solchen von maximal 16 %. Zudem werde dem Vorhaben Busspur im Planentwurf ein erheblich geringeres Immissionsminderungspotential zugeschrieben, als der im Planentwurf vom Mai 2017 ursprünglich vorgesehenen Maßnahme eines streckenbezogenen Fahrverbots für Diesel-Kraftfahrzeuge bis einschließlich Euro 5/V am Neckartor. Die Einrichtung einer Busspur sei daher zur Erreichung der im Vergleich vereinbarten Ziele nicht ausreichend. Schließlich sei das Vorhaben Busspur frühestens Anfang 2019 und auch nur unter Vorbehalt eines positiven Ergebnisses der ausstehenden Begutachtung zur Realisierung vorgesehen. Nach den vorausgegangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stehe es dem Land jedoch nicht mehr zu, der Verpflichtung aus dem Vergleich auch in der Feinstaubsaison 2018/2019 nur vielleicht nachzukommen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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