Navigation überspringen

Stuttgart 21: Eilantrag in Sachen Bürgerbegehren „Storno 21“ abgelehnt

Datum: 08.10.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 08.10.2015

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 30.09.2015 einen gegen die Landeshauptstadt Stuttgart gerichteten Eilantrag abgelehnt, mit dem zwei Antragsteller die vorläufige gerichtliche Feststellung erreichen wollten, dass das Bürgerbegehren „Storno 21“ zulässig ist (Az.: 7 K 3612/15).

Die beiden Antragsteller sind nach ihren Angaben Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens „Storno 21“, einer der Antragsteller zudem Vertrauensperson des Bürgerbegehrens. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist die Frage, ob die Landeshauptstadt Stuttgart ihre Mitgliedschaft im Projekt „Stuttgart 21“ förmlich beenden soll, indem sie den Finanzierungsvertrag vom 02.04.2009 und ihm vorangehende Projektverträge gegenüber den Vertragspartnern wegen einer grundlegend neuen Sachlage kündigt. In der Begründung heißt es u.a.:

„Das Bürgerbegehren beruft sich auf das Recht der Stadt Stuttgart zum Ausstieg aus diesem Projekt wegen grundlegend neuer Sachlage (§ 60 Verwaltungsverfahrensgesetz). So musste die Deutsche Bahn AG am 12.12.2012 eingestehen, dass die vielbeschworene Kostenobergrenze von 4,526 Milliarden Euro um bis zu 2,3 Milliarden Euro überschritten ist. Eine Fehlkalkulation von 1,1 Mrd. Euro räumt sie als selbst verschuldet ein … Übereinstimmend damit hat sie, wie erst neu dokumentiert ist, schon drei Jahre zuvor die Kosten mit fälschlich behaupteten Einsparpotentialen von 891 Millionen Euro „schön gerechnet“. Die Bahnverantwortlichen haben dadurch die Informations- und Gestaltungsrechte der Stadt drei Jahre hindurch grob verletzt bzw. behindert. Sie wollen dennoch einen Großteil ihrer Mehrkosten auf die Projektpartner abwälzen - später, wenn mit S 21 weit fortgeschrittene Fakten geschaffen  sind …“. 

Nachdem der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart in seiner Sitzung vom  02.07.2015 den Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids zum Thema „Storno 21“ abgelehnt hatte, hat die Landeshaupt Stuttgart mit Bescheid vom 29.07.2015 festgestellt, dass der beantragte Bürgerentscheid unzulässig ist. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch erhoben. Bereits zuvor hatten sie am 20.07.2015 bei Gericht den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung des Eilantrages machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Gefahr bestehe, dass ihr Recht, die Kündigung der Projektverträge durch Bürgerentscheid zu bewirken, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes infolge stetigen Baufortgangs zumindest wesentlich erschwert werden würde. Falls das Widerspruchs- und Klageverfahren mit mehrjähriger Laufzeit abgewartet werden müsste, ohne dass eine einstweilige gerichtliche Entscheidung erginge, würde das Bürgerbegehren wirkungslos bleiben. Der Umstand, dass die Deutsche Bahn AG der Landeshauptstadt Stuttgart über drei Jahre die drastische Überschreitung des Kostenrahmens verschwiegen habe, stelle einen das Vertragsverhältnis zwischen den Projektpartnern unheilbar schwer belastenden Vertrauensbruch durch die Deutsche Bahn AG dar, der ein Kündigungsrecht im Sinne des Ausstiegs der Stadt aus dem Projekt S 21 begründe.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 30.09.2015 abgelehnt, weil es den Antrag zwar für zulässig, aber nicht für begründet hält. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur dann in Betracht komme, wenn (1.) die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne und (2.) der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Jedenfalls die erste dieser Voraussetzungen sei hier nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Storno 21“ stehe nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits vorläufig festgestellt werden könnte. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren diene nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen. Vielmehr seien die zwischen den Beteiligten in umfangreichen Stellungnahmen und Schriftsätzen kontrovers diskutierten Zulässigkeitsfragen im Hauptsacheverfahren zu klären. 

Ein Bürgerbegehren sei nur zulässig, wenn es nicht auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei, unter anderem vertraglichen Bindungen nicht widerspreche. Das Bürgerbegehren „Storno 21“ sei daher nur zulässig, wenn sich aus der in der Begründung genannten Regelung des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen einer wesentlichen Änderung der bei Abschluss der Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 maßgebenden Verhältnisse ein Kündigungsrecht der Landeshauptstadt Stuttgart ergebe. In diesem Zusammenhang sei aber bereits klärungsbedürftig, ob sich die Stadt im Hinblick auf die Überschreitung des in § 8 Abs. 1 - 3 der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Kostenrahmens in Höhe von 4,526 Mrd. Euro auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 60 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz berufen könne, da die für diesen Fall vorgesehene „Sprechklausel“ in § 8 Abs. 4 der Finanzierungsvereinbarung nur die Aufnahme von Gesprächen zwischen den sog. Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Land Baden-Württemberg vorsehe. Insbesondere sei aber fraglich, ob die Stadt sich darauf berufen könne, ihr sei wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ein Festhalten an der Finanzierungsvereinbarung vom 02.04.2009 nicht mehr zuzumuten, ohne dass im Hinblick auf die erhöhten Kosten bisher konkrete Forderungen an sie herangetragen worden seien. Welche Folgen die Überschreitung des Risikorahmens speziell für die Stadt habe, sei  daher noch völlig unklar und dürfte unter anderem davon abhängen, wer die Überschreitung verursacht habe und in welche Risikosphäre sie falle. Zu Recht weise die Stadt  auch darauf hin, dass § 60 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zunächst eine Vertragsanpassung vorsehe und nur, wenn diese unzumutbar sei, ein Kündigungsrecht einräume. Ob eine Vertragsanpassung im vorliegenden Fall schon deshalb von vornherein ausscheide, weil vor der Bekanntgabe der neuen voraussichtlichen Baukosten am 12.12.2012 die Deutsche Bahn AG „aus grober Unfähigkeit, wenn nicht Arglist“ … „der Antragsgegnerin drei Jahre hindurch die drastische Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens von 4,526 Mrd. Euro verschwiegen hat“ und dadurch ein Vertrauensverlust eingetreten sei, sei ebenfalls nicht im Eilverfahren zu klären.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde gegeben, die von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.