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Streit um Kormorane nach Jagst-Unglück: Verfahren nach Rücknahme der Klage beendet.

Datum: 10.01.2018

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 10.01.2018

Die Fischhegegemeinschaft Jagst und der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. haben ihre Klage gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg auf Erweiterung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur letalen Vergrämung von Kormorane an der Jagst (Az.: 13 K 5028/16) am 09.01.2018 zurückgenommen.

Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger haben sich die Parteien zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt.

Mit der Klagerücknahme ist das Verfahren unmittelbar beendet. Das Gericht hat daher den auf Dienstag, den 20.02.2018, 10:00 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

Zum Hintergrund:

Bei einem Mühlenbrand in Kirchberg (Kreis Schwäbisch Hall) war im August 2015 mit Ammoniumnitrat kontaminiertes Löschwasser in die Jagst gespült worden. Mehr als 20 Tonnen Fische verendeten. Hierauf wurde das Aktionsprogramm Jagst vom Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz ins Leben gerufen, mit dem Ziel, die verschwundenen Fischpopulationen wiederherzustellen. Als eine flankierende Maßnahme erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Naturschutzbehörde für Teilstrecken der Jagst und der Nebenflüsse Seckach und Kessach der Fischhegegemeinschaft Jagst am 21.07.2016 eine Ausnahmegenehmigung zur letalen Vergrämung (Abschuss) von Kormorane, um die in der Jagst (noch) vorhandenen Fischarten zu schützen. Diese gilt vom 01. September an bis zum 15. März, von 2016 bis 2022. In den fünf Jahren dürfen 170 Kormorane getötet werden, maximal 50 pro Jahr. Gegen diese Ausnahmegenehmigung vom 21.07.2016 hatte die Fischhegegemeinschaft Jagst und der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. als anerkannter Naturschutzverband Klage erhoben, mit dem Ziel, dass die letale Vergrämung der Kormorane an der Jagst ab Brücke Ilshofen-Hessenau ohne Ausnahme bis zur Mündung in den Neckar gestattet wird und die Obergrenze von maximal 170 letal zu vergrämenden Tieren entfällt.

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