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Pensionierter Feuerwehrmann scheitert mit seiner Klage gegen die Stadt Heilbronn auf Mehrarbeitsvergütung

Datum: 03.02.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.02.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 die Klage eines verbeamteten und seit 2005 pensionierten Feuerwehrmannes (Kläger) gegen die Stadt Heilbronn auf Mehrarbeitsvergütung abgewiesen (Az.: 6 K 348/13).

Der Kläger leistete in der Zeit vom 01.01.1999 bis 28.02.2005 regelmäßig Dienst in einem Umfang von 56 Wochenstunden. Mit Ablauf des 28.02.2005 trat er in den Ruhestand. Im September 2012 beantragte der Kläger, ihm Ausgleich für seine über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Arbeitszeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 04.10.2012 lehnte die Stadt Heilbronn diesen Antrag auf Mehrarbeitsvergütung ab. Sein hiergegen erhobener Widerspruch blieb wie seine am 28.01.2013 beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage erfolglos. 

Zwischen den Beteiligten, so die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts, ist zwar unstreitig, dass die Stadt Heilbronn den Kläger in der Zeit vom 01.01.1999 bis 28.02.2005 regelmäßig zu 56 Wochenstunden Dienst herangezogen und damit gegen Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen hat, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger aber weder ein beamtenrechtlicher noch ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, da diese Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt sind und die vom Kläger geltend gemachte Hemmung der Verjährung nicht  eingetreten ist.

Der Kläger kann der von der Stadt Heilbronn erhobenen Einrede der Verjährung auch nicht entgegenhalten, die Stadt habe ihn durch ihr Verhalten, wenn auch unabsichtlich, veranlasst, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen (sog. Einwand unzulässiger Rechtsausübung).

In den anderen beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Klageverfahren (1 K 3358/13, 1 K 3359/13 und 13 K 3357/13) von Feuerwehrmännern wegen Mehrarbeitsarbeitsvergütung wird zwar dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben, mit der Begründung, die Stadt Heilbronn habe in den Vorbemerkungen von Arbeitszeitvereinbarungen, die sie mit Feuerwehrbeamten mit Wirkung vom 01.06.2006, 01.01.2008 und 01.04.2010 abgeschlossen habe, ausdrücklich erwähnt, dass ein rückwirkender Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach der Rechtsprechung nicht bestehe. Darauf kann sich Kläger aber nicht berufen, weil die genannten Arbeitszeitvereinbarungen zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zu dem der Kläger bereits im Ruhestand war. 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die den Beteiligten noch übersandt werden, beantragt werden.

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