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Klagen gegen die Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken für die Jahre 2013, 2014 und 2016 erfolgreich

Datum: 19.12.2018

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 19.12.2018

Durch nunmehr bekannt gegebene Urteile vom 15.11.2018 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die von den Klägerinnen angefochtenen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer (IHK) Heilbronn-Franken für die Jahre 2013, 2014 und 2016 aufgehoben (4 K 6322/16, 4 K 18379/17 und 4 K 8053/18; vgl. Pressemitteilung vom 12.11.2018).

 

Die Klägerinnen, drei Mitgliedsunternehmen der beklagten IHK, begehrten die Aufhebung der Beitragsbescheide mit der Begründung, die IHK habe Vermögen in unzulässiger Höhe gebildet, das vorrangig zur Kostendeckung habe eingesetzt werden müssen, bevor Beiträge erhoben werden dürften.

 

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Beitragsbescheide aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung des Mittelbedarfs durch die IHK in den betroffenen Jahren nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Die von der IHK vorgehaltene Ausgleichsrücklage sei unter Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit dotiert und daher jedenfalls der Höhe nach rechtswidrig gewesen. Der Bildung dieser Rücklage, die insbesondere unvorhergesehene Schwankungen im Beitragsaufkommen absichern soll, sei keine ordnungsgemäße Risikoprognose vorangegangen. Da keine tatsächliche Grundlage für die Annahme vorhanden gewesen sei, Beiträge könnten in Höhe der vorgehaltenen Rücklage ausbleiben, sei diese nicht nachvollziehbar gewesen. Damit sei die Ausgleichsrücklage nicht mehr durch den sachlichen Zweck, Risiken abzusichern, gerechtfertigt gewesen, sondern habe die sachwidrige Funktion einer pauschalen Mittelreserve gehabt.

 

Auch die in den Jahren 2013 und 2014 zusätzlich vorgehaltene Liquiditätsrücklage sei rechtswidrig gewesen. Denn auch dieser habe keine ordnungsgemäße Risikoprognose zugrunde gelegen, sodass auch diese Rücklage der Höhe nach nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden.

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