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Klagen gegen Ausscheidens aus dem Gemeinderat der Stadt Widdern und Verhängung eines Ordnungsgeldes -mündliche Verhandlung-

Datum: 23.11.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 23.11.2016

Am 

                      Mittwoch, den 30. November 2016, 09:30 Uhr,

                       im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                       Augustenstraße 5, 

verhandelt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klagen eines Mitglieds des Gemeinderates der Stadt Widdern (Kläger) gegen die Stadt Widdern. Der Kläger wendet sich zum Einen gegen einen Beschluss des Gemeinderats der Stadt Widdern vom 21.01.2016, in dem festgestellt und bestätigt wurde, dass ein wichtiger Grund für sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat vorliegt (Az.: 7 K 978/16). Zum Anderen wendet sich der Kläger gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 € wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht (Az.: 7 K 6179/15).

Der Kläger ist seit 10.07.2014 Mitglied des Gemeinderats der Stadt Widdern. Vom 10.07.2014 bis 31.12.2015 war er auch Ortsvorsteher des Ortsteils Unterkessach. Nach mehrfachen Auseinandersetzungen im Gemeinderat gab der Kläger in der Gemeinderatssitzung der Stadt Widdern vom 17.12.2015 schließlich eine Erklärung ab, in der er „aus Protest gegen das Verhalten und Agieren von Bürgermeister O.“ sein Amt als Ortsvorsteher in Unterkessach niederlegte. Zugleich erklärte er: „Ebenfalls werde ich zum 31.12. meine Tätigkeit als Mitglied dieses Gemeinderats beenden.“ In einer E-Mail vom 18.12.2015 an den Landrat des Landkreises Heilbronn sowie an den Bürgermeister der der Stadt Widdern wiederholte er seine Rücktrittserklärung von seinem Amt als Gemeinderat. Der Gemeinderat der Stadt Widdern bestätigte mit Beschluss vom 21.01.2016, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 16 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GemO - für das Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat vorliegt und stimmte seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat zu. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und erhob am 22.02.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trägt er vor, dass er in seiner Stellungnahme am 17.12.2015 keinen Antrag auf Ausscheiden aus dem Gemeinderat gestellt habe. Vielmehr habe es sich dabei um politisch pointierte Aussagen gehandelt. Bereits deshalb sei der Gemeinderatsbeschluss vom 21.01.2016 rechtswidrig. Darüber hinaus liege auch kein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO vor.

Hinweis:

Mit der Klage hatte der Kläger zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die 7. Kammer mit Beschluss vom 11.03.2016 (7 K 979/16) als unzulässig ablehnte, da dem Kläger wegen seines widersprüchlichen Verhaltens ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Klägers half der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss
31.05.2016 (1 S 650/16) ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers fest.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 ordnete die Stadt Widdern die sofortige Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.01.2016 an. Dem hiergegen erneut gestellten Eilantrag des Klägers gab das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 17.08.2016 (7 K 4084/16) statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Zur Begründung führte es an, dass es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 GemO für das Ausscheiden des Klägers aus dem Gemeinderat mangeln dürfte und der Kläger sich auch materiell-rechtlich auf diese Norm berufen könne. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben dürfte ausscheiden, da die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GemO nicht zur Disposition des Klägers stünde.

Klage gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 € wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht (Az.: 7 K 6179/15):

Mit Schreiben vom 28.01.2015 hatte der Bürgermeister der Stadt Widdern den Kläger als Gemeinderatsmitglied zur nächsten Gemeinderatssitzung am 05.02.2015 eingeladen. Das Schreiben enthielt eine Tagesordnung, die sich in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil untergliederte.

Am 03.02.2015 sandte der Kläger eine E-Mail an die weiteren Mitglieder des Gemeinderats sowie an mehrere Vertreter lokaler Zeitungen. In dieser E-Mail erwähnte er unter anderem die Ziffern 1 und 4 des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 05.02.2015. Zu Ziffer 1 nahm er u.a. dahingehend Stellung, dass er die Nichtöffentlichkeit dieses Punktes ablehne. Auch in Bezug auf Ziffer 4 kritisierte er die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes. Die Stadt Widdern verhängte daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2015 gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 € wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht als Gemeinderat. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 30.12.2015 Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung trägt er vor, es liege kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor, da alle von ihm in der E-Mail vom 03.02.2015 angesprochenen Punkte bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien. 

Die Verhandlungen sind öffentlich.

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