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Klage wegen Teileinziehung der verlängerten Buowaldstraße in Stuttgart -mündliche Verhandlung-

Datum: 12.04.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 12.04.2016

Am  

                       Dienstag, den 19. April 2016, 10:00 Uhr,

                        im Sitzungssaal 1 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5,

 

verhandelt die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage eines Bürgers gegen die von der Landeshauptstadt Stuttgart im August 2013 verfügte Teileinziehung der verlängerten Buowaldstraße zwischen der bebauten Ortslage Sillenbuch und der Jahnstraße/Stelle (Az.: 13 K 2833/14).

Seit 1980/1981 war dieser Straßenabschnitt, bei dem es sich vom Ausbauzustand her um einen befestigten Feld- bzw. Forstwirtschaftsweg handelt, zeitlich eingeschränkt für Pkw und Krafträder befahrbar und zwar von Montag bis Freitag (außer feiertags) von 6 Uhr bis 9 Uhr in Richtung „Stelle“ und von 16 Uhr bis 19 Uhr in Richtung Sillenbuch. Die nun verfügte Teileinziehung hat die Landeshauptstadt Stuttgart vor allem damit begründet, dass dieser Teil der Buowaldstraße Bestandteil der ausgewiesenen Radelthonstrecke und des Hauptradwegs zwischen „Alt-Sillenbuch“ und der Stadtmitte sei. Es liege im allgemeinen Wohl, dem zunehmenden Radverkehr durch Ausschluss des Kfz-Verkehrs mehr Sicherheit bieten zu können. Zudem durchschneide die Walddurchfahrt der Buowaldstraße auch ein wertvolles Waldgebiet, in dem besonders geschützte Amphibienarten wie Feuersalamander, Erdkröten und Grasfrösche lebten. Dem hält der Kläger, der in einem angrenzenden Wohngebiet lebt, entgegen, dass die Buowaldstraße seit Menschengedenken die kürzeste und schnellste Verbindung von Sillenbuch nach Stuttgart sei. Sie sei kein Schleichweg, sondern im weiteren Sinne eine Umgehungsstraße mit weitreichender positiver Auswirkung auf die Verkehrsbelastung und Verkehrssicherheit in Sillenbuch.

Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts zur Jahrespressekonferenz vom 25.03.2015 unter IV. Nr. 12. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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