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Klage gegen Taubenfütterungsverbot ohne Er-folg

Datum: 28.05.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 28.05.2014

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2014 die Klage einer Bürgerin, die sich gegen ein ihr von der Landeshauptstadt Stuttgart auferlegtes Verbot wendet, Tauben zu füttern, abgewiesen (Az.: 5 K 433/12, vgl. zu den Einzelheiten Pressemitteilung vom 22.05.2014). Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, beantragt werden.

Nach Rechtsauffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ist das durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Taubenfütterungsverbot nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Gerichts ist es geeignet, den Bestand an Tauben im Stadtgebiet zu verringern und ihre Anzahl auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren und dadurch den durch die große Anzahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren und der Verunreinigung und Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot entgegenzuwirken. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits mit Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - zu einer vergleichbaren Polizeiverordnung einer anderen baden-württembergischen Großstadt entschieden, dass ein entsprechendes Taubenfütterungsverbot auch weder gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG noch gegen Grundrechte des Einzelnen verstößt. Dieser Ansicht hat sich das Gericht angeschlossen.

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