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Klägerin unterliegt im Rechtsstreit um die Erweiterung des Breuningerlandes in Sindelfingen.

Datum: 15.03.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 15.03.2016

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 die Klage der E. Breuninger GmbH & Co.(Klägerin) gegen die Stadt Sindelfingen (Beklagte) wegen Rücknahme eines Bauvorbescheides für die Erweiterung des Breuningerlandes Sindelfingen abgewiesen (Az.: 10 K 1251/13; vgl. Pressemitteilung vom 02.03.2016). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, eingelegt werden. 

Die wesentlichen Gründe der Entscheidung hat der Vorsitzende der 10. Kammer,      Dr. Friedrich Klein, in der heutigen Urteilsverkündung am 15. März 2016 wie folgt dargelegt: 

„Die Rücknahme des Bauvorbescheids der beklagten Stadt Sindelfingen vom 20.11.2012 auf Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart als Fachaufsichtsbehörde durch Bescheid vom 08.01.2013 ist zulässig und rechtmäßig. Der Bauvorbescheid ist rechtswidrig erlassen worden, seine Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgt. 

Zwar steht dem geplanten Bauvorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Schweinäcker 23/1 1. Änderung vom 19.06.1997 nicht entgegen. Er ist wegen Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbeschränkung unwirksam. Diese Unwirksamkeit führt zur Gesamtnichtigkeit dieses Planes, da er mit dieser Regelung steht und fällt.

Ob dem Bauvorhaben der Klägerin der Bebauungsplan Schweinäcker 23/1 vom 31.12.1971 deswegen entgegensteht, weil sich das von ihr geplante Vorhaben danach in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich befindet und daher nicht erlaubt werden könnte, kann offen bleiben, auch wenn viel dafür spricht, dass auch dieser Bebauungsplan zumindest aus formalen Gründen - nämlich wegen fehlender Ausfertigung und unzureichender und damit unwirksamer Bekanntmachung - unwirksam ist. Denn selbst im Falle des völligen Fehlens eines die Fläche des Erweiterungsvorhabens abdeckenden Bebauungsplans hätte der Bauvorbescheid im vorliegenden Fall nicht ergehen dürfen. 

Denn die Beklagte (die Stadt Sindelfingen) hat durch ihr Vorgehen Informationspflichten gegenüber der beigeladenen Stadt Böblingen und gegenüber dem beigeladenen Verband Region Stuttgart verletzt und eine bestehende Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - missachtet. 

Die Beklagte hat sich ungeachtet dieser Planungspflicht in rechtswidriger Weise dagegen entschieden zu planen, und der Klägerin so in Anwendung des § 34  BauGB eine baurechtliche Position eröffnet, die sie bei rechtmäßigem Verhalten nicht hätte erlangen können. Die Beklagte hat sich bewusst dafür entschieden, weder die betroffenen Nachbargemeinden noch den Verband Region Stuttgart oder das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Raumordnungsbehörde zu informieren, sondern einen Bauvorbescheid ohne vorangehendes Planungsverfahren erteilt. 

Dieses rechtswidrige Verhalten führt im vorliegenden Fall auch zur Rechtswidrigkeit des der Klägerin von der Beklagten erteilten Bauvorbescheids, denn bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten hätte dieser Bescheid nicht ergehen dürfen und dies hätte sich auch der Klägerin aufdrängen müssen. Bei der Erweiterung eines bestehenden Einkaufszentrums im unbeplanten Innenbereich, dem eine - fehlgeschlagene - Planung für diesen Bereich in Form der Ausweisung eines hierfür geschaffenen Sondergebiets vorausging, hat jedenfalls dann, wenn die Erweiterung selbst die Qualität eines Einkaufszentrums erreicht und deshalb zur Planungspflicht führt, diese Vorrang vor der Prüfung eines Erweiterungsantrages nach § 34 BauGB.

Das gilt jedenfalls dann, wenn sich ein entgegenstehender Planungswille auch dem Träger des geplanten Erweiterungsvorhabens, hier der Klägerin, aufdrängen musste. Das ist vorliegend der Fall, denn den Beteiligten ist bewusst gewesen, dass die bisherige Haltung der Beklagten, wie sie sowohl in den Regelungen des jüngsten Bebauungsplans wie auch im gemeinsamen Einzelhandelskonzept der Beklagten mit der beigeladenen Stadt Böblingen aus dem Jahr 2008 zum Ausdruck kommt, im Widerspruch zu den Erweiterungsplänen der Klägerin steht und ein Erfolg des Bauantrags der Klägerin nur bei Unerheblichkeit dieses Planungswillens in Betracht kommt. 

In dieser Situation hat das Regierungspräsidium Stuttgart durch die der Beklagten erteilte Weisung zur Rücknahme des Bauvorbescheids von seinen Fachaufsichtsrechten nach § 47 Abs. 5 Satz 1 der Landesbauordnung zutreffend Gebrauch gemacht. Fehler in der Ausübung des Ermessen durch die Beklagte sind nicht ersichtlich.“

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