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Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto gehalten werden

Datum: 12.03.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 12.03.2015

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 die Klage eines Hundehalters (Kläger), dem untersagt wurde, seine Weimaraner-Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten, abgewiesen (Aktenzeichen: 4 K 2755/14; vgl. zu den Einzelheiten die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 08.10.2013 und 05.03.2015). 

Nach Auffassung von Richter am Verwaltungsgericht Ulrich Bartels ist die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 18.07.2013 zu Recht erfolgt. Der Kläger verstößt gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung, wenn er seine Hündin „Cosima“ während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt. Ein Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei steht im Vordergrund, dass die Hündin sich nur eingeschränkt und nicht spontan in der engen Box bewegen kann, die nur zum Transport des Tieres geeignet ist. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Kläger das Tier in seinen Pausen bewegt, kommt es nicht an. Insoweit ist eine Kontrolle seitens der Behörde nicht durchführbar.   

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe, die noch nicht vorliegen, beantragt werden.

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