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Gebührenregelung der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen rechtmäßig

Datum: 23.06.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 23.06.2016

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 21. Juni 2016 entschieden, dass die Gebührenregelung der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrollen rechtlich nicht zu beanstanden ist und hat die Klage eines Waffenbesitzers gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 154,80 EUR abgewiesen (Az.: 5 K 5424/14; vgl. auch Pressemitteilung des Gerichts vom 14.06.2016). 

Nach Auffassung des Gerichts ist die Gebührenregelung, die der Stuttgarter Gemeinderat am 17. Juli 2014 mit Rückwirkung zum 01.01.2012 beschlossen hat und die nunmehr für eine verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle vor Ort eine Festgebühr in Höhe von 126,90 EUR (Grundbetrag inklusive eine Waffe) sowie 9,30 EUR je weiterer Waffe vorsieht, rechtmäßig. Die der Gebührenfestlegung zu Grunde liegende Kalkulation ist nach den rechtlichen Vorgaben erfolgt, insbesondere ist weder der Stundensatz der städtischen Mitarbeiter zu hoch angesetzt noch der Zeitaufwand für die Vor-Ort-Kontrolle (Kontrollvorgang vor Ort, Vor- und Nachbereitung, Wegezeiten). 

Gegen das Urteil können die Beteiligten beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung, die noch nicht vorliegt, einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

Hinweis: 

Eine andere Entscheidung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Falle der Stadt Esslingen getroffen. Die Stadt Esslingen erhebt nach ihrer Gebührenregelung für die Überprüfung der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition eine Rahmengebühr von 108 EUR bis 600 EUR. Auf dieser Grundlage hatte sie im November 2013 gegen einen Waffenbesitzer eine Gebühr in Höhe von 108 EUR für eine verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrolle festgesetzt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart im März 2014 erhobene Klage hatte nun Erfolg. Mit Urteil vom 24.05.2016 hat das Verwaltungsgericht - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - entschieden, dass die dieser Gebührenerhebung zu Grunde liegende Gebührenregelung der Stadt Esslingen wegen fehlerhafter Kalkulation unwirksam ist; in Folge dessen hat das Gericht den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben (Az.: 5 K 1396/14). Dabei hat das Gericht im Wesentlichen beanstandet, dass die Stadt Esslingen den Gebührenrahmen nicht korrekt ermittelt habe. Bei einer Rahmengebühr sei es erforderlich, eine Kalkulation des unteren, wie des oberen Rahmens vorzunehmen. Die Stadt Esslingen habe nur den Durchschnittswert bzw. die Gebühr für einen durchschnittlichen Fall errechnet und diesen als Mindestgebühr festgelegt. Dadurch stehe die Mindestgebühr von 108 EUR in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung, weil auch bei besonders einfach gelagerten Fällen mindestens eine Gebühr von 108 EUR festzusetzen sei, obwohl diese Gebühr eigentlich für einen „Durchschnittsfall“ anzusetzen sei. Zudem habe die Stadt die Bedeutung der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle für die Waffenbesitzer nicht bzw. nicht korrekt ermittelt.  

Auch gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

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