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Eilantrag gegen Schließung eines Chinarestaurants abgelehnt

Datum: 29.09.2016

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.09.2016

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 08.09.2016 den Eilantrag des Restaurantinhabers - einer GmbH - (Antragstellerin) gegen den von der Landeshauptstadt Stuttgart am 24.05.2016 angeordneten sofortigen Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Betriebsuntersagung abgelehnt (Az.: 4 K 3630/16). 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Die Antragstellerin sei gaststättenrechtlich unzuverlässig, da sie keine Gewähr dafür biete, dass sie ihre Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreibe. Dies ergebe sich zum einen aus den zahlreichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Geschäftsführers der Antragstellerin, der u.a. wegen des Beschäftigens von Ausländern ohne Genehmigung und wegen Vergehen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Zu diesen Straftaten kämen zum anderen die aus den vorliegenden Mängelberichten hervorgehenden Hygiene- und Sauberkeitsmängel, die zu einer Gesundheitsgefährdung der Gäste führen könnten. Hierbei handle es sich nicht lediglich um kleinere Mängel, die in allen Gaststätten mal vorkommen könnten. Vielmehr zeigten die umfangreichen Mängelberichte, dass in der Gaststätte der Antragstellerin ein gravierendes Problem vorliege, welches sich bereits über mehrere Jahre erstrecke. Insbesondere falle dem Gericht negativ auf, dass von den Kontrolleuren immer wieder bemängelt worden sei, dass Inventar, Arbeitsgeräte etc. der Gaststätte dreckig oder sogar „altverschmutzt“ seien, es sich also nicht um frische Verunreinigung handle, sondern um ältere. Dies zeige, dass in der Gaststätte offenbar nicht oft genug oder gründlich genug geputzt werde.

Bei diesen zahlreichen sich wiederholenden Mängeln und Verstößen insbesondere gegen Hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften, welche sich auch bereits über einen beträchtlichen Zeitraum hingezogen hätten, sei auch in der Zukunft nicht mit einem veränderten Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin als deren Vertreter zu rechnen. Die zahlreichen sich wiederholenden Verstöße im Abstand einiger Monate und der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zeigten eine gewisse Uneinsichtigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin in die mangelnde Hygiene und Sauberkeit in der Gaststätte. Daher dürfte von einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen sein.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere unter Abwägung mit den gesundheitlichen Belangen der Gäste. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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