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Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkünfte in Stuttgart-Weilimdorf (Hausen) bleibt erfolglos

Datum: 24.09.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 24.09.2015

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 15.09.2015 den Eilantrag eines Nachbarn gegen den Bau von drei Gebäuden zur Unterbringung von 243 Flüchtlingen im Stadtteil Hausen von Stuttgart-Weilimdorf  abgelehnt (Az.: 13 K 3958/15).

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte der Landeshauptstadt Stuttgart am 16.06.2015 eine auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung zur Errichtung dreier  Flüchtlingsunterkünfte in Systembauweise zur Unterbringung von 243 Flüchtlingen in Stuttgart-Weilimdorf, Stadtteil Hausen erteilt. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und wurde bis Ende 2013 vom Sportverein TSV Weilimdorf als Sportgelände genutzt. Im Januar 2014 sind die auf dem Sportgelände befindlichen Sanitär- Umkleide- und Technikgebäude abgebrannt. Der Flächennutzungsplan weist für das Baugrundstück eine Grünfläche mit dem Zweckbeschrieb „Sportfläche“ aus.

Der Antragsteller hat gegen die der Stadt Stuttgart erteilte Baugenehmigung am 23.07.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben (Az.: 13 K 3662/15), über die noch nicht entschieden ist. Weiterhin hat er mit dem am 05.08.2015 bei Gericht gestellten Eilantrag um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seines Eilantrages hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. So stehe es im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der eine Sportfläche ausweise, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und liege in unmittelbarer Nähe eines Landschaftsschutzgebietes. Zudem erfordere es unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen sowie für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, denn nach einer Gemeinderatsvorlage der Stadt Stuttgart müssten neben einem Verbindungsweg auch Strom, Wasseranschluss, Entwässerung und Gas mit einem Aufwand von einer halben Million Euro errichtet werden. Abgesehen davon habe er als Nachbar dieses Grundstücks an diesem Standort nicht mit einer erheblichen, nicht privilegierten Wohnbebauung    rechnen müssen und auch nicht damit, dass sich die Stadt Stuttgart in ihrer Not, schnell Standorte für Flüchtlingsunterkünfte zu finden, über baurechtliche Vorschriften hinweg setze.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das genehmigte Vorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende planungsrechtliche Vorschriften. Es handele sich zwar um ein Vorhaben, das im Außenbereich nicht privilegiert errichtet werden dürfe und deshalb nur zulässig sei, wenn es durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Ob öffentliche Belange, wie vom Antragsteller geltend gemacht, beeinträchtigt würden, könne jedoch offen bleiben, da sich der Antragsteller hierauf nicht berufen könne. Diese öffentlichen Belange dienten nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern bestünden allein im öffentlichen Interesse. Gleiches gelte für die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert sei. Dem Nachbarn stehe kein allgemeiner Anspruch darauf zu, dass nur objektiv rechtmäßige Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden. Der Antragsteller könne sich schließlich auch nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Dieses wäre nur dann verletzt, wenn durch die Ausführung und Benutzung des genehmigten Vorhabens „rücksichtslos“ in seine schutzwürdigen Belange als Nachbar eingegriffen werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass das befristet auf fünf Jahre erteilte Vorhaben der Stadt Stuttgart in diesem Sinne für den Antragsteller unzumutbar sei. Das (ebenfalls) im Außenbereich errichtete Gebäude des Antragstellers genieße zwar Bestandsschutz. Der damit verbundene Lagevorteil unter dem Aspekt größerer Ruhe und Abgeschiedenheit sei aber nicht Bestandteil des nach Art. 14 GG geschützten Grundeigentums, sondern rein faktischer Natur. Deshalb sei die auf fünf Jahre befristete Errichtung von drei  Gebäuden auf dem angrenzenden Grundstück zu Wohnzwecken bzw. einer wohnähnlichen Nutzung selbst dann nicht unzumutbar bzw. rücksichtslos, wenn dadurch der Lagevorteil, der sich aus der Außenbereichslage des Wohngebäudes des Antragstellers ergebe, möglicherweise beeinträchtigt werde. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Baugrundstück zuvor als Sportplatz genutzt worden sei und von dieser Nutzung und dem dortigen Vereinsheim ebenfalls Störungen ausgegangen seien, denen das Wohngebäude des Antragstellers ausgesetzt gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

 

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