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Betreuung von Tagespflegekindern in Großtagespflegestelle mit Angestellten zulässig? -mündliche Verhandlung-

Datum: 29.10.2014

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.10.2014

Am  

                        Mittwoch, den 05. November 2014, um 9:30 Uhr,

                        im Sitzungssaal 2 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5, 

verhandelt die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart darüber, ob es zulässig ist, die Betreuung von Tagespflegekindern in Großtagespflegestellen in Stuttgart mit angestellten Kindertagespflegepersonen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen (Az.: 7 K 459/13).

Die Klägerin ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und arbeitet in einer Großtagespflegestelle in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kindertagespflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII). In der Pflegestelle werden an fünf Werktagen in der Woche zwischen 8 Uhr und 18 Uhr insgesamt zehn Kinder betreut. Die Betreuung erfolgt durch die selbstständig tätige Klägerin und durch eine bei ihr angestellte Erzieherin. Die weiteren zwei angestellten Tagespflegepersonen befinden sich derzeit in Elternzeit. Die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart geht gemäß ihrer „Rahmenkonzeption Stuttgarter Großpflegestellen“ davon aus, dass die Betreuung von Tagespflegekindern in einer Großtagespflegestelle nicht unter Zuhilfenahme von Angestellten betrieben werden kann, sondern nur durch (mindestens zwei) selbstständig tätige Tagespflegepersonen in einem Team, die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilden und für das Angebot gemeinsam die Verantwortung tragen. 

Die Verhandlung ist öffentlich.

Über einen von der Klägerin bereits am 27.01.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Eilantrag musste das Gericht letztlich nicht entscheiden, weil sich die Beteiligten vergleichsweise geeinigt hatten (Az.: 7 K 327/13). Gegenstand des Eilverfahrens war die vorläufige Duldung der bisherigen Konzeption der Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Die Stadt hatte sich im Hinblick auf die in der Großtagespflegestelle betreuten Kinder und der Tatsache, dass es für die Eltern schwierig sein würde, einen anderen Betreuungsplatz zu finden, zur vorläufigen Duldung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) bereit erklärt. Im Vergleich war unter anderem klargestellt worden, dass die betreuten Kinder einzelnen Tagespflegepersonen zuzuordnen sind und dass die zuständige Tagespflegeperson einen Betreuungsvertrag mit den Eltern abzuschließen und die Ansprüche auf laufende Geldleistungen geltend zu machen hat.

 

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