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Ausweisung eines hohen Funktionärs der verbotenen Red Legion

Datum: 01.04.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 01.04.2015

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 31. März 2015 den Eilantrag eines hohen Funktionärs der verbotenen Red Legion[1] gegen seine sofort vollziehbare Ausweisung abgelehnt (Az.: 11 K 5169/14). 

Zur Begründung hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, die vom Regierungspräsidium Stuttgart am 15.09.2014 verfügte Ausweisung lasse keine Rechtsfehler erkennen. Es sei davon auszugehen, dass das Verhalten des türkischen Staatsangehörigen (Antragsteller) auch gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der 1982 in Leonberg geborene Antragsteller war wegen jahrelanger vorsätzlicher Straftaten, u.a. wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung, zu Freiheitsstrafen von zusammen über drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Unter anderem wurde er 2010 wegen einer Ende 2009 begangenen Gewalttat verurteilt („Auftrags-Körperverletzung“ im Rahmen einer geschäftlichen Auseinandersetzung zwischen verfeindeten „Döner-Clans“ in Stuttgart). In der Anfang 2011 gegründeten Gruppierung Red Legion, die im Juli 2013 wegen Strafrechtswidrigkeit verboten wurde, sei der Antragsteller als deren „Präsident“ in Erscheinung getreten. Die Red Legion sei zwar seit beinahe zwei Jahren verboten und habe auch davor lediglich ca. zwei Jahre bestanden. Allerdings sei gerichtskundig, dass es eine Nachfolgegruppierung zu geben scheine. So sei in den Medien über einen „gespenstisch wirkenden“ Auftritt von zahlreichen Unterstützern (200 Sympathisanten) der Rockergruppierung Red Legion anlässlich der Langen Nacht der Museen am Abend des 14. März 2015 in der Innenstadt Stuttgarts berichtet worden, worauf die Polizei mit einem Großaufgebot reagiert habe. Am vergangenen Wochenende, dem 29.03.2015, sei es nach Presseberichten im Lauf der Nacht in Ludwigsburg zu Ausschreitungen während eines Streits zwischen Anhängern rivalisierender Gruppen gekommen; dabei habe es sich laut eines Polizeisprechers mutmaßlich um die verbotene Gang Red Legion gehandelt. 

Gebe es aber - trotz des Verbots - inzwischen eine Nachfolgegruppierung, so sei zu verlangen, dass der Antragsteller zumindest glaubhaft machen müsse, inwiefern er sich von der Organisation, deren „Präsident“ er gewesen sei und die sich - trotz Verbotes - neu formiert habe, nunmehr vollständig abgewandt hat. Daran fehle es. Eine glaubhafte Darstellung der Distanzierung des Antragstellers von der Red Legion oder - umgekehrt - eine Entfremdung von deren weiterhin aktiver Anhängerschaft von ihrem früheren „Präsidenten“, unter Angabe von nachvollziehbaren Umständen und Details, gebe es bisher nicht.  

Die Tatsache, dass die Ausweisung nicht vollzogen werden könne, da von einem bestehenden Abschiebehindernis ausgegangen werden müsse, weil sich der Antragsteller um seine im Bundesgebiet lebende erkrankte Mutter, eine türkische Staatsangehörige, kümmere, mache die Entscheidung der Behörde nicht fehlerhaft. Denn durch die sofort vollziehbare Ausweisung würden Aufenthaltsbeschränkungen auf den Landkreis, in dem der Antragsteller wohnhaft sei, und die Pflicht zur täglichen Meldung bei der Polizei ausgelöst, zu dem berechtigten Zweck, dem Antragsteller weitere Aktivitäten im Rahmen der Nachfolgegruppierung der Red Legion zumindest zu erschweren. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.



[1] Die Aktivitäten der Red Legion, die mehrheitlich aus kurdisch-stämmigen Jugendlichen bestand, nahmen ihren Ausgang im Jahr 2010 in einer Jugendgang, die dem von der PKK gesteuerten Mesopotamischen Kulturverein Stuttgart zuzurechnen war. Auf Grund eines Überfalls auf eine Bar in Nürtingen am 08.02.2010 und anschließender polizeilicher Ermittlungen im Umfeld des Kulturvereins selbst wurden diese Jugendlichen dort ausgeschlossen und gründeten daraufhin die Red Legion. Deren Aktivitäten wiederum fielen strafrechtlich in den Bereich der sog. „Türsteher-Szene“ und gipfelten in gewaltsamen Auseinandersetzungen mit anderen ähnlich auftretenden Gruppierungen im Großraum Stuttgart.

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