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Eilantrag gegen Windpark „Winterbach-Goldboden“ erfolglos

Datum: 05.07.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 05.07.2017

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit nun bekannt gegebenen Beschluss vom 02.06.2017 den Eilantrag eines Bürgers (Antragsteller) gegen die Errichtung von drei Windkraftanlagen auf Grundstücken im Schurwald oberhalb von Winterbach abgelehnt (Az.: 11 K 1080/17; vgl. auch Jahrespressebericht des VG Stuttgart vom 24.03.2017). Der (beigeladenen) Bauherrin war am 02.12.2016 durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (jeweils Nabenhöhe 164 m bzw.166 m, Rotordurchmesser 131 m, Gesamthöhe ca. 230 m) erteilt worden. 

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt und hierzu ausgeführt: 

Das Grundstück des Antragstellers liege ca. 1.200 m in nördlicher Richtung von der nächstgelegenen der drei geplanten Windenergieanlagen und damit so weit entfernt, dass eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers auszuschließen sei. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller durch den Betrieb der Anlagen schädlichen oder sonst unzumutbaren Schallimmissionen, vor allem in der Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens, ausgesetzt werde. Der Antragsteller habe zwar geltend gemacht, für die Schallimmissionsprognose müsse ein anderes Berechnungsverfahren angewandt werden und habe dazu ein eigenes Sachverständigengutachten vorgelegt. Aber auch danach seien an mehreren Immissionspunkten, die deutlich näher an den Windrädern lägen als das Grundstück des Antragstellers, die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet trotzdem noch eingehalten. Größere Unsicherheitszuschläge in der Berechnung der Prognose seien nach Ansicht der Kammer auch nicht nötig, weil mittlerweile entsprechende zertifizierte Messungen für Windräder dieses Typs (Nordex N131/3300) vorlägen und das Landratsamt entsprechende Auflagen zur Genehmigung erlassen habe. 

Es sei auch offensichtlich, dass die zusätzlichen Lärmquellen, die der Antragsteller als Vorbelastungen berücksichtigt sehen wolle, für sein Grundstück bzw. für die Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens keine Rolle spielen könnten. Dabei komme es auch darauf an, dass die Windräder im Sommerhalbjahr wegen artenschutzrechtlichen Auflagen sowieso ein bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang abgeschaltet werden müssten. Außerdem könne er wegen der Randlage seines Grundstück direkt am Übergang zum landwirtschaftlich genutzten Außenbereich auch nicht denselben Schutzanspruch genießen wie mitten in einem ringsum bebauten allgemeinen Wohngebiet. Deshalb seien die Berechnung der Schallimmissionsprognose und die entsprechenden Lärmschutzauflagen des Landratsamts für den Antragsteller sogar eher noch günstig. 

Die umfangreichen Einwände des Antragstellers gegen die umweltrechtliche Prüfung des Vorhabens durch das Landratsamt seien bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, weil es schon an der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten fehle. 

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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