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Stuttgarter Wohnsiedlung „Aspen“ bleibt Kulturdenkmal

Datum: 08.02.2017

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 08.02.2017

Mit Urteil vom 18. Januar 2017 hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Klage von Wohnungseigentümern abgewiesen, die sich gegen die Feststellung der Landeshauptstadt Stuttgart gewandt hatten, dass ihr Wohngebäude in der Siedlung Aspen in Stuttgart-Botnang Teil eines Kulturdenkmals sei (Az.: 13 K 1240/14; zu den Hintergründen vgl. Pressemitteilung vom 16.01.2017). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Siedlung Aspen mit sämtlichen Gebäuden, Privatgärten, Grün- und Freiflächen um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg, weil es sich um eine Sachgesamtheit handelt, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.  

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch eine Sachgesamtheit aus mehreren Anlagen, wie hier beispielsweise eine ganze Siedlung, unter Schutz gestellt werden könne. Dabei stehe weniger die Erhaltung der ursprünglichen (Bau-) Substanz der einzelnen baulichen Anlagen, sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente als Schutzziel im Vordergrund, sondern die Erhaltung der Gesamtstruktur und des Erscheinungsbildes der Siedlung, mithin deren planerische Gesamtkonzeption.  

Für die Erhaltung der Siedlung Aspen sprächen wissenschaftliche Gründe. Die Siedlung weise einige lagebedingte und gestalterische Besonderheiten auf, die sie als eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungewöhnlichen Lösungsansätzen zur Erhöhung der Wohnqualität qualifizierten. So sei mit der Siedlung das planerische Ziel verfolgt worden, eine Wohnanlage für gehobene Ansprüche zu realisieren, deren Wohnungen und Häuser zunächst überwiegend höheren Staatsbediensteten (Professoren, Beamte des höheren und gehobenen Dienstes, etc.) angeboten worden seien. Durch die Wahl des Standorts in einer Waldlichtung und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen Siedlungseinheit ohne Durchgangsverkehr, sollte ein qualitätsvoller und hochwertiger Wohnstandort in einer ruhigen und naturnahen Lage geschaffen werden. Bei der Gestaltung der Wohneinheiten habe die Idee der Wohnung als Raum individueller Entfaltung im Vordergrund gestanden. Dem sei durch großzügige Grundrisse und die individuelle Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden. Bei der Anordnung der Wohneinheiten und der Grün- und Gartenflächen sei besonderer Wert auf ein hohes Maß an Privatsphäre gelegt worden, das durch die gestaffelte Lage der Reihen- und Kettenhäuser und die als Gartenlandschaft angelegten Gärten mit der im Planentwurf vorgesehenen Bepflanzung auch erreicht worden sei.  

Durch diese Besonderheiten unterscheide sich die Siedlung von den typischen Erscheinungsformen und den durchschnittlichen architektonischen Gepflogenheiten anderer städtischer Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er Jahre erheblich. Diese Ausnahmestellung rechtfertige es, ihr eine dokumentarische Bedeutung für die Geschichte des Siedlungsbaus dieser Epoche (sog. Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973) und einen besonderen wissenschaftlichen Aussagewert für die Siedlungsbaugeschichte beizumessen. 

Die Siedlung Aspen sei zudem künstlerisch bedeutsam. Die ihr zu Grunde liegende Plankonzeption weise jedenfalls eine gesteigerte gestalterische und damit auch künstlerische Qualität auf, die sie als etwas „nicht Alltägliches“ aus dem Kreis der für ihre Zeit typischen Wohnsiedlungen heraushebe.  

An der Erhaltung der Siedlung Aspen bestehe auch ein öffentliches Interesse, weil die Denkmaleigenschaft der Siedlung und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen seien. Insoweit komme es weder darauf an, ob sich bereits eine Mehrzahl von Sachverständigen tatsächlich für deren Erhaltung ausgesprochen habe, noch darauf, dass sie bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen oder wissenschaftlichen Betrachtungen gewesen wäre oder in Architekturführern ausdrücklich erwähnt werde. Ausreichend sei vielmehr, dass ihre Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sei, dass diese nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen bejaht werden müsste, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen. Dies sei hier der Fall. Die Siedlung Aspen sei bereits auf Grund ihres hohen dokumentarischen Wertes und ihres exemplarischen Ausnahmecharakters und Seltenheitswertes innerhalb der siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, in der sie errichtet worden sei, offensichtlich erhaltungswürdig.  

Dem Einwand der Kläger, die Siedlung Aspen könne wegen ihres geringen Alters bereits begrifflich nicht als Denkmal eingestuft werden, ist das Gericht nicht gefolgt. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht setze gerade nicht ausdrücklich voraus, dass es sich um Gegenstände aus „vergangener Zeit“ handeln müsse, weshalb auch Gegenstände aus neuerer Zeit ein Kulturdenkmal sein könnten. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass dem Denkmalbegriff eine gewisse „Zeitgrenze“ immanent sei, dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks wenigstens eine Generation (30 Jahre) zurück liege. Dieses Alter weise die Siedlung jedoch offensichtlich auf. Auch die geltend gemachten Abweichungen bei der Gestaltung bzw. Bepflanzung der Grünflächen seien nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung als Sachgesamtheit in Frage zu stellen. Diese Abweichungen beträfen lediglich einzelne Details und seien nicht von einem solchen Ausmaß, dass die wesentlichen Gestaltungselemente des ursprünglichen Planungskonzepts nicht mehr erkennbar wären.  

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Den Beteiligten steht gegen das Urteil die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden.

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