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Klagen wegen Polizeieinsatz am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten -mündliche Verhandlung-

Datum: 29.09.2015

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.09.2015

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Walter Nagel ab

                      Mittwoch, den 28. Oktober 2015, 10:00 Uhr,

und an drei weiteren Verhandlungstagen, Mittwoch, ab 10:00 Uhr, den 11.11.2015, 18.11.2015 sowie am 25.11.2015

                      im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                      Augustenstraße 5,

über die Klagen wegen des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten (Az.: 5 K 3991/13, 5 K 1265/14, 5 K 2184/14, 5 K 2704/14, 5 K 2705/14, 5 K 2706/14  und 5 K 2707/14). In sieben Klageverfahren begehren die Kläger die Feststellung, dass der Polizeieinsatz am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten rechtswidrig war. Die Klagen sind gegen das vom Polizeipräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg gerichtet. 

Die Kläger, die fast alle bei dem Polizeieinsatz verletzt wurden, möchten im Wesentlichen vom Gericht festgestellt haben, dass die Aufforderung der Polizei, bestimmte Bereiche des Schlossgartens zu verlassen sowie die Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Einsatz von Wasserwerfern, Schlagstock und Pfefferspray rechtswidrig waren. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien Teilnehmer einer friedlichen Versammlung gewesen. Der durch die Polizeibeamten ausgesprochene Platzverweis sei rechtswidrig gewesen, da die Auflösung der Versammlung nicht wirksam angeordnet worden sei. Schon aus diesem Grund seien die Androhung und Anwendung der Zwangsmittel unzulässig gewesen. Im Übrigen sei der Einsatz von Wasserwerfern, Schlagstöcken und Pfefferspray unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei das gezielte Ausrichten des Wasserstrahls der Wasserwerfer auf einzelne Personen angesichts der fehlenden Gefahrenlage völlig überzogen gewesen. 

Dem ist das beklagte Land in allen Punkten entgegengetreten. 

Allgemeine Hinweise und Akkreditierungsverfahren

Bitte beachten Sie insbesondere die unter II.1. genannten Fristen!!!

Der Vorsitzende der 5. Kammer hat gemäß § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes folgende Bestimmungen getroffen (Auszug aus der Verfügung vom 22.09.2015):

I. Allgemeines

  1.  Der Sitzungssaal wird jeweils 60 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.

  2. Zuhörer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Sitzung nach Sitzungspausen. Es dürfen nur so viele Zuhörer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer vorhanden sind. Stehplätze gibt es nicht. Für Zuhörer, die außerhalb der Sitzungspausen den Saal nicht nur kurzfristig verlassen, werden keine Plätze freigehalten. Frei werdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern zur Verfügung zu stellen, die noch Einlass begehren.

  3. Als Zuhörer wird nur eingelassen, wer
     
    1. sich einer Durchsuchung unterzieht, wobei Frauen von weiblichen Bediensteten kontrolliert werden,
    2. keine Gegenstände bei sich führt, die geeignet sind, die mündliche Verhandlung zu gefährden oder zu stören,
    3. nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen wurde.



4. Die Durchsuchung nach Ziffer 3. a) erstreckt sich auf Gegenstände im Sinne der Ziffer 3. b). Dazu gehören auch Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handarbeitsmittel, Plakate, Trillerpfeifen, Mobilfunktelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, Funkgeräte sowie Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte u.Ä..

Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der Kleidung und Absuchen mit einem Metallsuchgerät sowie durch Überprüfung des auf Verlangen vorzulegenden Inhaltes der zur Kleidung gehörenden bzw. sonst mitgeführten Taschen und Behältnisse. Mäntel sind stets, Jacken und Schuhe auf Verlangen auszuziehen. Spricht das Suchgerät an, so sind auf Verlangen diejenigen Kleidungsstücke, von denen die Reaktion ausgeht, so weit zu öffnen, dass eine weitergehende Überprüfung möglich ist. 

Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen sind, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist, auch dann abzulegen, wenn sich ein Zuhörer darauf beruft, sie aus religiösen Gründen tragen zu müssen. Nach der Durchsuchung ist dem Zuhörer das Wiederanlegen solcher Kleidungsstücke zu gestatten. 

Verbleibt es gleichwohl bei dem begründeten Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden. Vor der Zurückweisung eines Zuhörers ist der Vorsitzende zu verständigen.

5. Von der Durchsuchung nach den Ziffern 3. b) und 4. ausgenommen sind  

  • Beteiligte
  • Prozessbevollmächtige der Beteiligten
  • von den Beteiligten im Voraus namentlich benannte Vertreter
  • Zeugen, Zeugenbeistände und Sachverständige an den Tagen, an denen die Zeugen und Sachverständigen geladen sind
  • Akkreditierte Medienvertreter 

6. Zur Gefährdung oder Störung der mündlichen Verhandlung geeignete Gegenstände sowie Taschen - außer kleine Handtaschen - und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone, Laptop- und Tablet-Computer sowie Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte aller Art sind - längstens bis zum Ende des jeweiligen Verhandlungstages - zu hinterlegen und von Bediensteten zu verwahren.

 II. Medienvertreter (insbesondere Akkreditierungsverfahren)

  1.  Für Vertreter der Medien wird ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt. Das Akkreditierungsverfahren beginnt am Dienstag, 06.10.2015, um 12.00 Uhr. Vor diesem Zeitpunkt eingehende Akkreditierungen werden nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart teilt dem Absender nicht selbsttätig mit, wenn ein Akkreditierungsgesuch verfrüht erfolgt ist. 

Das Akkreditierungsverfahren endet am Dienstag, 13.10.2015, um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich. 

Akkreditierungsgesuche sind ausschließlich per Email unter der Adresse 

presse@vgstuttgart.justiz.bwl.de 

möglich. Auf anderen Wegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingehende Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt. 

Pro Medienorgan (Sender, Sendeanstalt, Zeitung, Zeitschrift, Presseagentur usw.) können sich mehrere Vertreter akkreditieren. Für die Akkreditierung ist das den in den E-Mail-Verteilern der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart verzeichneten Medienvertreter übermittelte und auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Stuttgart bereitgestellte Formular zu benutzen. Es muss vollständig ausgefüllt sein. 

Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet das Verwaltungsgericht Stuttgart per E-Mail eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung, im ersteren Fall mit einer Akkreditierungsbestätigung, die den Namen des akkreditierten Medienvertreters und den Namen des von ihm vertretenen Medienorgans aufführt. 

Die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens obliegt der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart. 

Von den im Sitzungssaal für Zuhörer insgesamt zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind 20 Sitzplätze für akkreditierte Medienvertreter, die sich durch die von der Pressestelle des Verwaltungsgerichts Stuttgart ausgestellte Akkreditierungsbestätigung ausweisen können, reserviert.

Für die Vergabe von 10 der reservierten Sitzplätze werden folgende vier Kontingente gebildet: 

Printmedien (Zeitungen und Zeitschriften): 4 Sitzplätze

Fernsehen: 2 Sitzplätze

Hörfunk: 2 Sitzplätze

Presseagenturen: 2 Sitzplätze 

Zu den Printmedien gehören auch Medienorgane, die ausschließlich online publizieren. 

Für die übrigen 10 Plätze werden keine Kontingente gebildet. 

Die Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Es werden zunächst die kontingentierten Sitzplätze vergeben.

 

 2. Akkreditierte Medienvertreter müssen die reservierten Sitzplätze bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn einnehmen. Jedes Medienorgan erhält nur für einen akkreditierten Vertreter einen Sitzplatz. Nicht rechtzeitig eingenommene Plätze werden für den gesamten Sitzungstag an wartende Zuhörer vergeben. 

Akkreditierte Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuhörer eingelassen. 

Für akkreditierte Medienvertreter, die außerhalb der Sitzungspausen den Saal nicht nur kurzfristig verlassen, werden keine Plätze freigehalten. Frei werdende Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben.

 Für die akkreditierten Medienvertreter werden im Sitzungssaalbereich zwei frei zugängliche Presseräume eingerichtet. 

3.  Die akkreditierten Medienvertreter werden im Übrigen unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen; ihnen ist ihr mitgeführtes Schreibzeug nach Überprüfung zu belassen. Damit ihre Mobiltelefone, Laptop- und Tablet-Computer in Sitzungspausen in angemessener Zeit verfügbar sind, sollen sie vorrangig herausgegeben werden. 

III. Foto- und Fernsehaufnahmen - Pool-Bildung

 

  1. Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgenden unter Ziffer 2 getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet. Solchen Aufnahmen dienende Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.
  2. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind an allen Sitzungstagen 20 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung bis zur Eröffnung der Sitzung zulässig. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.

    Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender), die jeweils aus höchstens drei akkreditierten Personen bestehen, sowie drei Fotografen (ein Pressefotograf, ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf) zugelassen (Pool-Bildung).

    Die Bereitschaft zur Übernahme einer Poolführerschaft ist mit dem Akkreditierungsgesuch zu erklären.

    Die Poolführer verpflichten sich,
    •   im Falle eines Fernsehsenders: gefertigte Filmaufnahmen anderen öffentlich-rechtlichen bzw. privaten Sendern, deren Akkreditierungsgesuch nicht erfolgreich war,
    • im Falle eines Fotografen: gefertigte Fotoaufnahmen anderen Presse-, Agentur- bzw. freien Fotografen, deren Akkreditierungsgesuch nicht erfolgreich war,

  zur Verfügung zu stellen. 

Die Vergabe der Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. 

Die Foto- und Fernsehkameras sind im Zuhörerbereich des Sitzungssaals zu verwenden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Film- und Fotoaufnahmen sind bei der Eröffnung der Sitzung sofort einzustellen, die akkreditierten Personen müssen, wenn sie nicht etwaige freie Sitzplätze einnehmen, mitsamt ihrer Geräte den Sitzungssaal verlassen. Entsprechenden Anweisungen der vom Vorsitzenden beauftragten Personen (Pressesprecherin des Gerichts, Ordnungsdienst) ist Folge zu leisten. 

Der Sitzungssaal steht für Presseerklärungen, Interviews oder interviewähnliche Gespräche nicht zur Verfügung. 

IV. 

In Zweifelsfällen oder wenn ein Verfahrensbeteiligter, Zuhörer oder Medienvertreter geltend macht, durch den Vollzug der angeordneten Maßnahmen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen. 


 Es wird darauf hingewiesen, dass die Sitzplatzkapazität im Saal begrenzt ist (ca. 80 Plätze).  

Akkreditierungsformular.pdf

 

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