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Vergnügungssteuer für „Tantra-Massage“? - mündliche Verhandlung -

Datum: 30.10.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30.10.2013

- mündliche Verhandlung -                  

Am   

                        Mittwoch, den 06. November 2013, 10:30 Uhr,

                        im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

                        Augustenstraße 5,

 

verhandelt die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über eine Klage gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für „Tantra-Massagen“ durch die Landeshauptstadt Stuttgart (Az.: 8 K 28/13).

 

Die Klägerin betreibt im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ein Gewerbe, in dem sie unter anderem sog. Tantra-Massagen anbietet. Mit Bescheid vom 14.03.2012 setzte die Landeshauptstadt Stuttgart gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 € fest. Diese Festsetzung stützte die Stadt auf den zum 01.01.2012 neu in ihre Vergnügungssteuersatzung aufgenommenen Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10, wonach „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK-, und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen sowie, wenn hierfür ein Entgelt erhoben wird, in Wohnungen (z.B. Terminwohnungen)“ der Vergnügungssteuer unterliegt. Dabei wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat erhoben und zwar je Quadratmeter-Fläche 10 €.

 

 

Nach Auffassung der Stadt erfüllen die von der Klägerin angebotenen Tantra-Massagen den Tatbestand der „sexuellen Vergnügungen“. Dies bestreitet die Klägerin. In ihrer nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens am 02.01.2013 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage macht sie unter anderem geltend, dass sie Ganzkörpermassagen anbiete, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritus erfolgten. Auch wenn im Rahmen dieser Massagen der Intimbereich mit einbezogen werde, sei Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre.

 

 

Die Verhandlung ist öffentlich.

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