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Erstes juristisches Examen auf dem Prüfstand - Verstoß gegen den Grundsatz auf Chancengleichheit? - mündliche Verhandlung -

Datum: 16.09.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 16.09.2013


Am   
                        Mittwoch, den 18. September 2013, 10:00 Uhr,
                        im Sitzungssaal 5 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,
                        Augustenstraße 5,
 
verhandelt die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage einer Jura-Studentin, die die Staatsprüfung für die Erste juristische Prüfung  endgültig nicht bestanden hat und vom Land Baden-Württemberg (Landesjustizprüfungsamt) begehrt, die Prüfung wiederholen zu können. Sie sieht sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Az.: 12 K 4134/12).
 
Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in Baden-Württemberg - JAPrO - besteht die juristische Ausbildung grundsätzlich aus einem Universitätsstudium und dem Vorbereitungsdienst (Referendariat). Das Universitätsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung abgeschlossen; diese Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung). Die Klägerin, die an der Universität Konstanz Jura studiert hatte, war zwei Mal durch den schriftlichen Teil der Staatsprüfung für die Erste juristische Prüfung gefallen. Das Landesjustizprüfungsamt erklärte daraufhin mit Bescheid vom 05.06.2012 die Staatsprüfung auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Klausuren für endgültig nicht bestanden. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin beim Landesjustizprüfungsamt Widerspruch, der erfolglos blieb.
 
Am 05.12.2012 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie durch den negativen Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt werde. Dies folge daraus, dass es Absolventen sogenannter gestufter Kombinationsstudiengänge erlaubt sei, den Staatsprüfungsteil der Ersten juristischen Prüfung in „abgeschichteter Form“ nach dem „Mannheimer Modell“(*) abzulegen. Eine vergleichbare Vergünstigung komme Kandidaten anderer Hochschulen in Baden-Württemberg nicht zu Gute. Eine „Abschichtung“ der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab. Studierende solcher Kombinationsstudiengänge könnten sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffes vorbereiten. Dadurch seien sie im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung vor allem im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung entlastet.
 
Die Verhandlung ist öffentlich.
 
* Zum „Mannheimer Modell“:
Die Universität Mannheim führte als erste Hochschule in Baden-Württemberg im Herbst 2008 einen Studiengang "Unternehmensjurist" ein, der nach den Vorgaben des europäischen "Bologna-Prozesses" ein sechssemestriges Jurastudium (Zivilrecht und Grundlagen des Öffentlichen Rechts) mit einer wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung bis zum Bachelor-Titel ermöglicht. Bestehen die Studierenden neben der schriftlichen Bachelor-Prüfung auch die Zivilrechtsklausuren der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung, können sie entweder ein Masterstudium aufnehmen oder den zur vollständigen juristischen Staatsprüfung führenden Ergänzungsstudiengang wählen und schließlich die restlichen Klausuren der Staatsprüfung ablegen. Demgegenüber müssen Jurastudenten an anderen Universitäten nach ihrem Studium das gesamte examensrelevante Pflichtfachwissen auf einmal bereithalten.
 

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