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"Laufhaus" statt Wohnnutzung am Stuttgarter Neckartor - mündliche Verhandlung -

Datum: 29.01.2013

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 29.01.2013

Am

Dienstag, den 05. Februar 2013, 10.00 Uhr


verhandelt die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 1, darüber, ob in einem „Am Neckartor“ in Stuttgart gelegenen Gebäude statt der bisherigen Wohnnutzung eine gewerbliche Zimmervermietung bzw. Wohnungsprostitution zulässig ist (Az.: 13 K 556/12).

Die Kläger beabsichtigen, die Wohnungen ihres „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern zur gewerblichen Zimmervermietung (elf Einheiten in Form eines sog. Laufhauses) bzw. zur Wohnungsprostitution (eine Einheit) zu nutzen.

Am 14.12.2010 habe die Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage beantragt, ob die geplante Nutzungsänderung zulässig ist. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Bauvorbescheid vom 01.06.2011 dahingehend entschieden, dass die Nutzungsänderung weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich zulässig sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass das Gebäude zu einem Teil in einem Bereich stehe, in dem die vorgesehene Nutzung als Vergnügungseinrichtung durch den Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet“ ausgeschlossen sei. Zu seinem anderen Teil stehe das Gebäude auf einem als öffentlicher Verkehrsfläche ausgewiesenen Bereich. Dort sei das Gebäude lediglich in seinem Bestand geschützt. Weiterhin fehle es an dem erforderlichen zweiten baulichen Rettungsweg. Den hiergegen von den Klägern am 30.06.2011 erhobenen Widerspruch hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 zurückgewiesen.

Am 21.02.2012 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen für die geplante Nutzungsänderung einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Vergnügungsstättensatzung nicht anwendbar sei, weil sie nur in beplanten Gebieten gelte. Der prägende Grundstücksanteil liege hier jedoch außerhalb eines qualifizierten Planbereichs. Die Vergnügungsstättensatzung könne aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen keine Anwendung finden, weil sie zumindest in Bezug auf Bordelle und bordellartige Einrichtungen nichtig sei. Für eine räumliche Reglementierung des Prostitutionswesens bestehe keine Zuständigkeit der Beklagten.




Die Verhandlung ist öffentlich.

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