Navigation überspringen

Eilverfahren wegen Baumfällarbeiten im mittleren Schlossgarten in Stuttgart beendet - Deutsche Bahn Netz AG trägt die Verfahrenskosten

Datum: 14.10.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 14.10.2010

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 das Eilverfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland - BUND -, Landesverband Bad.-Württ., auf Unterlassung von Baumfällarbeiten abgeschlossen, nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Az.: 13 K 3749/10). Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in der damit nur noch zu treffenden Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens der (beigeladenen) Deutschen Bahn als Projektbetreiberin auferlegt, da das Gericht dem Eilantrag höchstwahrscheinlich noch vor Beginn der Baumfällarbeiten in der Sache stattgegeben hätte, wenn ihm am Abend des 30.09.2010 alle entscheidungserhebliche Tatsachen und insbesondere das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) vom selben Tage bekannt gewesen wären.

In diesem Schreiben hat das EBA die Deutsche Bahn nochmals an die Einhaltung näher beschriebener Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Projekt Stuttgart 21 vom 28.01.2005 erinnert und diese wegen der möglichen Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange (Fledermäuse/Juchtenkäfer) aufgefordert, die darin verlangte Ausführungsplanung rechtzeitig vor der Aufnahme von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten vorzulegen.

Die 13. Kammer hat offen gelassen, ob die von der Deutschen Bahn unstreitig ohne vorherige Vorlage der verlangten Ausführungsunterlagen durchgeführten Baumfällarbeiten als rechtwidrig einzustufen sind. Denn das Gericht hätte bei Kenntnis des Schreibens des EBA am Abend des 30.09.2010 dem Eilantrag bereits deshalb stattgegeben, weil das EBA in diesem Schreiben selbst davon ausgegangen ist, dass die Deutsche Bahn bis zur Vorlage der verlangten Unterlagen mit den Baumfällarbeiten nicht beginnen darf.
Unabhängig davon muss die Deutschen Bahn auch deshalb die Kosten tragen, weil die Bahn das Gericht auf die Existenz des offensichtlich für das vorliegende Eilverfahren entscheidungserheblichen Schreibens nicht hingewiesen und dadurch die in Betracht kommende Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes nicht ermöglicht hat. Ein Hinweis auf das Schreiben wäre gerade auch von der Deutschen Bahn zu erwarten gewesen, nachdem diesem Schreiben mehrere unmissverständliche schriftliche Aufforderungen des EBA an die Deutsche Bahn vorausgegangen sind, rechtzeitig vor der Durchführung von Bauarbeiten im mittleren Schlossgarten zu dem dort vermuteten Vorkommen des Juchtenkäfers weitere Untersuchungen durchzuführen und erforderlichenfalls eine artenschutzrechtliche Bewertung vorzulegen.


Der Kostenbeschluss ist unanfechtbar.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.