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Ist der Amoklauf an der Albertville-Realschule für Lehrer, die sich am Tattag nicht an der Schule aufhielten, ein Dienstunfall? - mündliche Verhandlung-

Datum: 28.07.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 28.07.2010

Am

Mittwoch, den 04. August 2010, 11.00 Uhr


verhandelt die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 5, über die Klage eines Lehrers der Albertville-Realschule in Winnenden gegen das - vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene - Land Baden-Württemberg, das ihm die Anerkennung des Amoklaufs am 11.03.2009 als Dienstunfall widerrufen hat (Az.: 12 K 960/10).

Der seit Jahrzehnten an der Schule tätige Lehrer hatte sich am Tag des Amoklaufs nicht in der Schule, sondern stationär in einem Krankenhaus aufgehalten und dort durch die Fernsehnachrichten von dem Amoklauf erfahren. Bei dem Kläger wurde dann eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Das Regierungspräsidium hatte dem Kläger zunächst im Mai 2009 das Ereignis in Winnenden als Dienstunfall anerkannt und sich zur Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung bereit erklärt.
Mit Bescheid vom 03.08.2009 widerrief das Regierungspräsidium jedoch die An-erkennung des Vorfalls am 11.03.2009 als Dienstunfall, da ein Dienstunfall tatsächlich nicht vorgelegen habe. Nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes bzw. infolge des Dienstes eingetreten sein. Diese Vo-raussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 zu-rückgewiesen.

Mit seiner Klage begehrt der Lehrer die Aufhebung des Widerrufsbescheids. Er macht im Wesentlichen geltend, trotz räumlicher Abwesenheit zum Ort des Amoklaufs habe er aufgrund der jahre- und jahrzehntelangen beruflichen und emotionalen Bindung mit den Opfern eine tiefe Verantwortung für seine Klasse sowie für seine anderen Schüler/innen und Kolleg/innen empfunden. Infolge seines jahrzehntelangen Dienstes seien ihm allein ursächlich aus dem Amoklauf die psychischen Beschwerden entstanden. Wegen des Widerrufs habe er eine bereits geplante Rehabilitation in einer Klinik nicht antreten können.


Die Verhandlung ist öffentlich.

Hinweis:
Ein weiteres Klageverfahren einer Lehrerin der Schule ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart seit Mai 2010 anhängig. Die Lehrerin traf (erst) zum Zeitpunkt des Amoklaufs an der Schule ein und betreute die fliehenden Kinder dann an der Sammelstelle. Ihre psychische Belastungsreaktion wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart nicht als Dienstunfall anerkannt (1 K 1708/10).

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