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Einziehung des Jagdscheins wegen Trunkenheitsfahrt - mündliche Verhandlung-

Datum: 14.05.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 14.05.2010

Am


Donnerstag, den 20. Mai 2010, 10.15 Uhr


verhandelt die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 4, über die Klage eines Kreisjägermeisters gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheines sowie den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

Der Kreisjägermeister (Kläger) war mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 06.02.2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt sowie wegen einer weiteren vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Der Kläger hatte im November 2007 stark alkoholisiert (1,93 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen und war einer Kontrolle unterzogen worden. Nach der Blutentnahme ließ er sich mit dem Taxi zum Standort seines Fahrzeugs fahren und fuhr mit dem PKW nach Hause.

Im Oktober 2008 erklärte das Landratsamt sodann den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog diesen ein und widerrief seine Waffenbesitzkarten. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Kläger besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Nach § 5 des Waffengesetzes besitze u.a. eine Person, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber habe mit dem Waffengesetz im Jahre 2002 alle vorsätzlichen Straftaten in die neue Regelung einbezogen und im Falle einer Geldstrafe die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit allein von der Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen abhängig gemacht; die begangene Straftat müsse auch keinen Bezug zum Besitz oder zum Umgang mit Waffen aufweisen.

Mit seiner im Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage trägt der Kläger vor, für die Verfehlung seien persönliche, ganz außergewöhnliche Umstände maßgebend gewesen. Er habe keine Vorstrafen, sei seit Jahrzehnten Jagdscheininhaber und nie negativ beim Umgang mit Waffen und Munition aufgefal-len.


Die Verhandlung (Az.: 5 K 4511/09) ist öffentlich.

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