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Erhält PETA Deutschland e.V. Akteneinsicht in tierschutzrechtliche Akten nach dem Umweltinformationsgesetz? - mündliche Verhandlung-

Datum: 17.03.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 17.03.2010

Am


Donnerstag, den 25. März 2010, 10.45 Uhr


verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, über die Klage der Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e.V. gegen das vom Landratsamt Ludwigsburg vertretene Land Baden-Württemberg wegen Akteneinsicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG).

Im Oktober 2006 beantragte der PETA Deutschland e.V. Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge bezüglich einer Tierhaltung beim Landratsamt Ludwigsburg. Zur Begründung berief er sich auf die europäische Umweltinformationsrichtlinie und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dies lehnte das Landratsamt Ludwigsburg im August 2007 mit der Begründung ab, das IFG sei in Baden-Württemberg nicht anwendbar, denn es betreffe allein Bundesbehörden und das Landesumweltinformationsgesetz umfasse nur Informationen über die Tiergattung und -art als Bestandteil der Tierwelt, nicht aber Informationen über einzelne betroffene Tiere. Abzulehnen sei der Antrag aber jedenfalls, weil durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Die Eigentümer der Tiere hätten sich gegen die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten gewandt. In der Abwägung überwiege ihr Interesse an der informationellen Selbstbestimmung. Weiter sei der Antrag auch abzulehnen, weil er missbräuchlich gestellt worden sei. Offensichtlich sollten die Tierhalter ausgespäht werden mit dem Zweck, gegen sie über Pressekampagnen ein Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Es sei nicht das Ziel des Umweltinformationsgesetzes, ein umfassendes Akteneinsichtsrecht für Tierschutzvereine zu schaffen, sondern den Umweltschutz zu fördern.
Nachdem der hiergegen eingelegte Widerspruch erfolglos blieb, erhob PETA Deutschland e.V. am 23.09.2009 Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung wird ausgeführt: PETA habe zu keinem Zeitpunkt „offensichtlich missbräuchlich“ „Hetzkampagnen“ oder Ähnliches gegen die Tierhalter gestartet oder initiiert. Die Nachforschungen seien berechtigt und begründet gewesen, um ein Tierhaltungsverbot zu erreichen.


Die Verhandlung (Az.: 4 K 3633 /09) ist öffentlich.

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