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Keine Genehmigung einer Privatschule wegen zu hohem Schulgeld

Datum: 05.03.2010

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 04.03.2010

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 02.02.2010 die Klage einer Trägerin von beruflichen Ersatzschulen auf Genehmigung eines Berufskollegs zurückgewiesen, weil dessen Gebührenordnung gegen das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes verstößt (Az.: 13 K 3238/09). Dieses Verbot besagt, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf. Das heißt, die Ersatzschule muss in dem Sinne allgemein zugänglich sein, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann.

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die für die Schulverträge geltende Gebührenordnung enthält eine Gebührenstaffel, die von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht und die sich an den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Schüler orientiert. Im April 2009 beantragte die Klägerin erfolglos beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation. Ihre dagegen im August 2009 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung zurück:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs, da ihre Gebührenordnung gegen das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes verstoße, wonach eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden dürfe. Dabei gehe die Kammer unter Verwertung obergerichtlicher Rechtsprechung von einer oberen Grenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,00 EUR im Zeitraum 2008/ 2009 aus. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von ca. 150,00 EUR sei sichergestellt, dass - bei entsprechender Schulgeldstaffelung -eine Privatschule grundsätzlich für nahezu alle Bevölkerungskreise zugänglich sei. Das verfassungsrechtlichen Sonderungsverbots gelte auch für private berufliche Schulen.

Gemessen an diesem Maßstab stehe die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot nicht im Einklang. Die monatliche Normgebühr von 300,00 EUR genüge dem Sonderungsverbot nicht.
Im Übrigen enthalte die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel, die zwar von der Normgebühr von 300,00 EUR monatlich bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reiche. Diese Staffelung sei jedoch verhältnismäßig wenig differenziert und knüpfe allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,00 EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,00 EUR vorsehe (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpfe), stelle schon keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.

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