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Zur Rechtswidrigkeit der Mitnahme von Geschäftunterlagen aus den Geschäftsräumen eines Spielhallenbetreibers und seines Steuerberaters durch Bedienstete der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Stuttgart

Datum: 07.11.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 03.11.2011

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. An einem Abend im Juni 2011 führte die Gewerbebehörde der Stadt Stuttgart eine gewerberechtliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Klägerin und ihres (ebenfalls klagenden) Steuerberaters durch. Dabei nahmen Bedienstete der Gewerbebehörde nach einigem Hin und Her acht Aktenordner Geschäftsunterlagen der Klägerin und einen Ordner aus den Räumen des Steuerberaters mit. Nach weinigen Tagen gab die Stadt die Ordner wieder zurück.

Hiergegen haben die Klägerin und ihr Steuerberater Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Stadt nicht berechtigt war, die Aktenordner aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, die Ordner seien ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen mitgenommen worden. Die Mitnahme der Aktenordner sei rechtswidrig gewesen, weil nach der hier maßgebenden Vorschrift der Gewerbeordnung nur die Einsicht in Unterlagen in den Geschäftsräumen, nicht aber die Mitnahme von Unterlagen erlaube. Bei einem Steuerberater sei eine Nachschau ohnehin unzulässig

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts gab den Klägern Recht und führte in den Urteilen vom 13.10.2011 aus:

Die Mitnahme der Geschäftsunterlagen sei rechtswidrig gewesen. Nach der Gewerbeordnung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GewO) sei die Stadt Stuttgart nicht befugt gewesen, diese aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Die Einsichtnahme könne nur an Ort und Stelle, also nur in den Geschäftsräumen des Betroffenen erfolgen.
Die Mitnahme der Ordner sei auch nicht - wie die Stadt meine - dadurch gerechtfertigt gewesen, dass diese freiwillig herausgegeben worden wären. Denn der Bedienstete der Stadt habe im gesamten Verlauf der Nachschau den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei berechtigt, geschäftliche Unterlagen auch gegen den Willen des Gewerbetreibenden mitzunehmen und dies mit Hilfe der Polizei zu erzwingen. Die daraufhin erfolgte Herausgabe der Ordner sei damit nicht freiwillig gewesen, denn sie sei unter Androhung von Zwang erfolgt.
Da eine gewerberechtliche Nachschau nur in Geschäftsräumen des Betroffenen vorgenommen werden könne, sei auch eine Nachschau bei dem Steuerberater der Klägerin, bei dem sich weitere Geschäftsunterlagen der Klägerin befunden hätten, nicht möglich. Auch werde dadurch das Steuergeheimnis durchbrochen und das dem Steuerberater zustehende Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt.

Gegen die Urteile (Az.: 4 K 2413/11 und 4 K 2414/11) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidungen zu beantragen.

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