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Klage gegen die Industrie- und Handelskammer Stuttgart wegen einer Plakatierung in Zusammenhang mit Stuttgart 21 - mündliche Verhandlung-

Datum: 30.03.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30.03.2011

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart verhandelt am

Donnerstag, den 07.April 2011,10.30 Uhr

im Sitzungssaal 5 des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Augustenstraße 5, 1. Stock,

über die Klage einer in der Region Stuttgart ansässigen Firma gegen die Industrie- und Handelskammer - IHK - Region Stuttgart wegen einer Plakatierung in Zu-sammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21 (Az.: 4 K 5039/10).

Die klagende Firma ist Pflichtmitglied bei der IHK Region Stuttgart. Mit der am 08.12. 2010 erhobenen Klage wird die Feststellung begehrt, dass die in einem Plakat enthaltene Aussage „ S 21, mehr Jobs, mehr Tempo, mehr Stadt“, welches am Gebäude der IHK angebracht war, sowie der Abdruck des Plakats im IHK-Magazin 10/2010 rechtswidrig waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit der beanstandeten Plakatierung die Grenzen dessen überschritten sind, was sie als Pflichtmitglied der IHK an Meinungsäußerungen der Körperschaft hinzunehmen habe. Die IHK habe die Aufgabe, die auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen. Es müsse daher stets das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft beachtet werden, wozu ein höchstmögliches Maß an Objektivität erforderlich sei. Die Plakataktion überschreite das Maß des Zulässigen, da die hierin enthaltenen Aussagen weder objektiv seien, noch Minderheitenpositionen dargestellt würden. Zudem sei die Aktion nicht im gebotenen Umfang von der Kammervollversammlung beschlossen worden.
Dagegen erachtet die beklagte IHK sowohl die Plakatierung selbst als auch die konkreten Aussagen für zulässig. Die IHK Region Stuttgart dürfe sich, da sich das Bahnprojekt Stuttgart 21 auf die Belange der gewerblichen Wirtschaft des Kammerbezirks auswirke, sowohl mit dem Verkehrsprojekt beschäftigen als sich auch hierzu äußern. Da ein Plakat kein politisches Grundsatzpapier darstelle, sei ein Hinweis auf Minderheitenpositionen nicht erforderlich. Zudem habe sich die Vollversammlung zuvor mehrfach mit dem Projekt beschäftigt und sich stets dazu bekannt.

Die Verhandlung ist öffentlich.

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