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Antrag Der Linken auf Zulassung zu einer schulischen Podiumsdiskussion abgelehnt

Datum: 25.02.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 24.02.2011

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.02.2011 den Eilantrag des Landesverbandes Baden-Württemberg der Partei Die Linke abgelehnt. Mit diesem Antrag wollte Die Linke, dass das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg sie zu einer für den 01.03.2011 geplanten Podiumsdiskussion im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eines Gymnasiums in Markgröningen zulässt.

Bei dieser Veranstaltung handelt es sich um ein Unterrichtsprojekt zur Erstellung einer GFS (Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen) im Gemeinschaftskundeunterricht, organisiert und durchgeführt von zwei Schülerinnen mit dem Thema „Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Podiumsdiskussion mit Landtagskandidaten“. Nachdem der örtliche Bewerber der Partei Die Linke für die Landtagswahlen in Baden-Württemberg am 27.03.2011 zunächst eingeladen worden war, wurde er vom zuständigen Lehrer am 07.02.2011 wieder ausgeladen unter Bezugnahme auf ein Rundschreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (veröffentlicht im „Infodienst Schulleitung“, Januar 2011 Nummer 174, unter „www.kultusportal-bw.de“), wonach in einer achtwöchigen Karenzzeit vor der Wahl schulische Diskussionsveranstaltungen mit Abgeordneten durchgeführt werden könnten, dann aber (nur) die Kandidaten von allen im Landtag vertretenen Parteien eingeladen werden müssten. Die Auswahl der Schule beschränke sich auf diejenigen Parteien, die bereits vom Volk gewählt worden seien; ein Auswahlermessen komme der Schule wegen des Neutralitätsgebots nicht zu.
Der Landesverband der Partei Die Linke sieht hierin einen Verstoß gegen den politische Parteien schützenden besonderen, im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz. Hieraus sowie aus § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes ergebe sich ein Anspruch auf Zulassung zu der Podiumsdiskussion; das Ermessen der Schule sei deshalb auf Null reduziert.

Die 12. Kammer ist dem nicht gefolgt und hat ausgeführt:
Die den Parteien grundgesetzlich zustehende Chancengleichheit habe ihren Niederschlag in § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes gefunden. Danach sollten die Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ihnen Einrichtungen zur Verfügung stelle oder andere öffentliche Leistungen gewähre. Die von dem Gymnasium für den 01.03.2011 vorgesehene Podiumsdiskussion stelle aber keine Gewährung staatlicher Leistungen an politische Parteien unter Einschluss der Überlassung öffentlicher Einrichtungen dar. Es handle sich vielmehr um eine rein schulisch-pädagogische Veranstaltung im Rahmen des Gemeinschaftskundeunterrichts in den zur Schule gehörenden Räumlichkeiten, gerichtet allein an die Schüler der Oberstufe des Gymnasiums. Nachdem die Podiumsdiskussion im schulischen Bereich ohne Beteiligung der Öffentlichkeit/Presse abgehalten werden solle, finde auch keine Überlassung einer öffentlichen Einrichtung an die Wahlkampfparteien im Sinne des Parteiengesetzes statt. Zweck der Veranstaltung sei es überdies nicht, Wahlkampf zu betreiben oder zu unterstützen, sondern, ausgehend von dem Thema, das die Schülerinnen sich für ihre Arbeit im Rahmen der GFS ausgesucht hätten („Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Podiumsdiskussion mit Landtagskandidaten“), den Ablauf einer Diskussionsveranstaltung im Hinblick auf Wahlen zu organisieren und zu bewerten. Dies stelle auch keine lediglich mittelbare, gleichwohl gleichheitsrelevante (benachteiligende) Gewährung staatlicher Leistungen an politische Parteien dar.

Gegen diesen Beschluss (Az.: 12 K 574/11) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

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