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Laden im Stuttgarter Bohnenviertel darf (vorläufig) nicht zu gastronomischen Zwecken genutzt werden

Datum: 31.01.2011

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 31.01.2011

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 19.01.2011 (Az.: 13 K 4793/10) den Eilantrag der Betreiber eines Ladengeschäfts im Stuttgarter Bohnenviertel gegen eine Anordnung der Landeshauptstadt Stuttgart abgelehnt, mit der ihnen mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, den Laden sowie den Hofraum zu gastronomischen Zwecken zu nutzen. Das Ladengeschäft darf deshalb derzeit nicht mehr zu gastronomischen Zwecken genutzt werden.

Die Antragsteller betreiben im Bohnenviertel einen Einzelhandel mit Möbeln, Accessoires, Lebensmitteln und Pflanzen. Gewerberechtlich angezeigt haben sie auch die untergeordnete Abgabe von alkoholfreien Getränken, Kuchen und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Mit Anordnung vom 15.11.2010 untersagte die Stadt den Antragstellern die Nutzung des Ladens sowie des Hofraums zu gastronomischen Zwecken mit sofortiger Wirkung. Der hiergegen von den Antragstellern bei Gericht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Das Gericht erachtet die von der Stadt angeordnete Nutzungsuntersagung für rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung das private Interesse der Antragsteller, das Ladengeschäft vorläufig weiter gastronomisch nutzen zu können, überwiege.

Das Gericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die gastronomische Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sei und seit ihrem Beginn fort-laufend gegen Vorschriften des Baurechts verstoße:

Die - vom Regierungspräsidium Stuttgart bei einer Ortsbesichtigung am 23.06.2010 - vorgefundene Nutzung sei nicht mehr von der Baugenehmigung von 1994 gedeckt, da die Flächenanteile des Ladengeschäfts, die dem Verweilen von Gästen zum Speise- und Getränkeverzehr dienten, weit über den Flächenanteilen lägen, die dem Verkauf von Waren dienten. Damit könne wohl nicht mehr von einer Ladennutzung mit untergeordneter gastronomischer Nutzung ausgegangen werden. Die vorgefundene Nutzung sei vielmehr als Schank- und Speisewirtschaft einzustufen. Damit handele es sich im Verhältnis zur bisherig Nutzung als Laden um eine Nutzungsänderung, die nicht verfahrensfrei sei. Die Nutzungsänderung in den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft sei genehmigungsbedürftig, weil bei deren Betrieb in baurechtlicher Hinsicht andere Anforderungen gälten als für die Führung eines Ladenbetriebs.

Ein fortdauernder Verstoß gegen Vorschriften des Baurechts sei deshalb gegeben, weil das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bohnenviertel“ liege, der Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise entlang der Charlotten-, Olga-, Pfarr- und Esslinger Straße und nur im ersten Vollgeschoss zulasse. In der Straße des Ladengeschäfts seien deshalb - abgesehen von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans (1981) bereits bestehenden - Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig. Die Erteilung einer Baugenehmigung dürfte auch nicht im Wege einer Befreiung möglich sein, weil diese die Grundzüge der Planung berühren würde. Soweit eine untergeordnete gastronomische Nutzung durch den Vorpächter seitens der Stadt geduldet worden sei, könnten sich die Antragsteller hierauf nicht berufen. Zum einen könne der Einigung zwischen der Stadt und dem Vorpächter nicht entnommen werden, dass diese auch für künftige Pächter gelten sollte. Zum anderen überschreite der Umfang der Nutzung durch die Antragsteller die tolerierte Nutzung des Vorpächters bei weitem und führe zu einer anderen bau-rechtlichen Bewertung.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde erheben.

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