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Klage eines al - Qaida - Terrorhelfers gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung abgewiesen

Datum: 13.12.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 13.12.2012

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2012 mit nun bekanntgegebenen Urteil die Klage eines wegen Unterstützung der al-Qaida im Ausland verurteilten türkisch stämmigen Klägers gegen die am 03.03.2011 vom Landratsamt Böblingen verfügte Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgewiesen (Az.: 11 K 1038/12; s. auch Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2012).

Das Gericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers sei zu Recht erfolgt, da der Kläger ab Sommer 2005 begonnen gehabt habe, eine Gruppe zu unterstützen, deren Ziel es gewesen sei, das als terroristische Vereinigung eingestufte Netzwerk al-Qaida insbesondere in der Bekämpfung der Koalitionstruppen in Afghanistan mit finanziellen Mitteln und mit kriegstauglichen Gerätschaften auszustatten. Die diesbezügliche Loyalitätserklärung des Klägers vom September 2004 sei damit jedenfalls im maßgebenden Zeitpunkt seiner Einbürgerung am 23.03.2006 inhaltlich unwahr gewesen. Dies stehe aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Koblenz vom 19.07.2010 fest, mit welchem der Kläger wegen Unterstützung einer terro¬ristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen verurteilt worden sei. Nach den Feststellungen des OLG habe sich der Kläger vor der Einbürgerung zunächst mental und schließlich real für die Helferhandlungen re¬krutieren lassen und dabei gewusst, er dass er für al-Qaida tätig werde. Der Kläger habe darüber hinaus auch arglistig über den Umstand getäuscht, dass sein Bekenntnis bzw. seine Erklärung im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr richtig gewesen seien, denn der Kläger habe dem Landratsamt gegenüber verschwiegen, dass er im Zeitraum vor seiner Einbürgerung mit Unterstützungshandlungen für eine terroristische Vereinigung begonnen habe. Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Dass der Kläger womöglich staatenlos werde, steht der Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen nicht ent-gegen.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.

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