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Streit um Kosten für Instandhaltung des Kirchturms der Johanneskirche in Gingen - mündliche Verhandlung -

Datum: 31.10.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 30.10.2012

Am

Dienstag, den 06. November 2012, 10.30 Uhr


verhandelt die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Gerichtsgebäude in Stuttgart, Augustenstraße 5, Sitzungssaal 2, den Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Gingen (Klägerin) und der Evangelische Kirchengemeinde Gingen (Beklagte) über die Höhe der angemessenen Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchenuhr und der Glocken der Johanneskirche in Gingen an der Fils (Az.: 6 K 1692/11).

Die Johanneskirche steht seit der im Jahre 1887 erfolgten rechtlichen Verselbst-ständigung der evangelischen Kirchengemeinde gegenüber der bürgerlichen Gemeinde im Eigentum der Beklagten. Hinsichtlich der Frage der weiteren Benützung und der Unterhaltslast für Kirchtürme, Glocken und Uhren ist nach einer auf der Grundlage des württembergischen Kirchengesetzes ergangenen Vereinbarung aus dem Jahre 1890 (in einer sog. Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde) die Klägerin verpflichtet, 5/6 (83, 3 %) der Kosten der Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken zu tragen. So hatte die Klägerin nach der letzten umfassenden Sanierung des Kirchturms im Jahr 2004 fast 300.000 € an die Beklagte zu zahlen.

Die Klägerin möchte nun gerichtlich festgestellt wissen, dass ihre Beteiligungsquote an den Kosten der Instandhaltung abzuändern ist, und zwar auf 25 % für die Unterhaltung des Turms, 75 % für die Unterhaltung der Turmuhren und 20 %

für die Unterhaltung der Glocken und der Läuteanlagen. Die Klägerin führt hierzu u.a. aus, die Verhältnisse hätten sich seit dem Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahre 1890 wesentlich geändert. Der Zweck des Kirchturms mit Glockengeläut und Kirchturmuhr als Alarmsignal und Zeitansage habe in heutiger Zeit fast vollständig an Bedeutung verloren. Zudem habe die Klägerin mit Abstand die höchste Beteiligungsquote im Landkreis Göppingen zu tragen.

Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übernahme der Instandhaltungskosten habe, der verfassungsrechtlich (Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung) geschützt sei. Auch hätten sich die Verhältnisse seit 1887 nicht wesentlich verändert; der Kirchturm habe für die Gemeinde einen Ortsbild prägenden Charakter und sei nach wie vor von zentraler kulturhistorische und auch touristischer Bedeutung.


Die Verhandlung ist öffentlich.

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