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Land verletzt kommunale Planungshoheit und die Bindungswirkung gerichtlicher Urteile

Datum: 19.06.2012

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 19.06.2012

Die vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg entgegen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und ohne rechtliche Grundlage verfügte Zulassung des Weiterbaues und der Nutzung eines ohne Baugenehmigung errichteten Rohbaus verstößt gegen die Planungshoheit der Gemeinde, auf deren Grundstück das Baugrundstück liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.06.2012 entschieden und auf den Eilantrag der Gemeinde einen Baustopp verfügt (Az.: 2 K 1627/12).

Im Januar 2006 hatte das Landratsamt Esslingen für den Umbau und die Nutzungsänderung einer Feldscheune zum Wohnhaus auf der Gemarkung Ohmden zunächst eine Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben wurde eingestellt, nachdem festgestellt wurde, dass die Bausubstanz der Feldscheune fast vollständig beseitigt war. Das Landratsamt lehnte dann im November 2007 die nachträglich beantragte Baugenehmigung ab, da die Gemeinde Ohmden das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt hatte und im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Genehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich nicht vorlagen. Gleichzeitig wurde die vollständige Beseitigung des Rohbaus angeordnet. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 04.02.2009 ab; ein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (Beschluss des Ver-waltungsgerichtshofs Bad.-Württ. vom 04.01.2010).
Die Bauherrin reichte daraufhin beim Landtag von Baden-Württemberg eine Petition ein, mit dem Ziel der Aufhebung der Beseitigungsanordnung für das bereits im Rohbau errichtete Gebäude und der Erteilung einer Erlaubnis zur Fertigstellung und Nutzung des Vorhabens als Wohngebäude für sich und ihre Familienangehörigen im Wege der Duldung. Der Petitionsausschuss fasste im Juli 2011 einmütig den Beschluss, die Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, dem der Landtag zustimmte. Darauf erließ das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur den angefochtenen Bescheid vom 25.04.2012, mit dem der Bauherrin mitgeteilt wurde, dass das im Rohbau errichtete Bauvorhaben fertiggestellt und für das allgemeine Wohnen genutzt werden kann. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Ohmden am 16.05.2012 Klage und beantragte gleichzeitig in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die 2. Kammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, Stefan Kuntze, gab dem Eilantrag statt und führte aus:

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Ministeriums, weil diese in unzulässiger Weise in die Planungshoheit der Gemeinde eingreife. Die Zulassung der Fertigstellung des ohne Baugenehmigung errichteten Rohbaus und seine Nutzung zu Wohnzwecken durch das Ministerium sei ohne die erforderliche Beteiligung und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde erfolgt. Die Gemeinde habe in einem solchen Fall das Recht auf mitentscheidende Beteiligung nach § 36 Absatz 1 des Baugesetzbuches. Werde dieses Recht nicht beachtet, sei die Gemeinde in ihrer Planungshoheit und damit in ihrem nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes (und Art. 71 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Bad.-Württ.) gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Für den damit vorliegenden Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde fehle es auch an einer rechtlichen Grundlage. Die Bindung der Landesregierung an einen Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags (§ 67 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg) enthalte zwar eine politische Verpflichtung, stelle jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für derartige Eingriffe in Rechte Dritter, also der Gemeinde, dar.

Die Entscheidung des Ministeriums sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil das Ministerium sich mit ihr über die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.02.2009 hinweggesetzt habe. Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils binde alle Beteiligten des Verfahrens. Sei wie hier vom Gericht ein Anspruch des Bauherrn auf Baugenehmigung verneint worden - u.a. weil die gemeindliche Planungshoheit der Gemeinde durch die Zulassung verletzt werde - dürfe sich nach Rechtskraft der Entscheidung das im Prozess beteiligte Land bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zu Lasten der ebenfalls beteiligten Gemeinde über diese Bewertung hinwegsetzen.

Gegen den Beschluss die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Be-kanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.


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